Was sind Werkverträge?
Was ein Werkvertrag ist, und welche Rechte und Pflichten bestehen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung eines Werkes. Geschuldet ist damit ein bestimmter Erfolg (z.B. die erfolgreiche Reparatur einer Sache oder ein durchgeführter Transport). Bei Dienst- und Arbeitsverträgen wird dagegen die Tätigkeit als solche geschuldet. Die Erfüllung eines Werkvertrages stellt eine selbstständige Tätigkeit dar. Der Werkunternehmer organisiert eigenverantwortlich die für die Erreichung des geschuldeten Erfolgs notwendigen Handlungen und Personaleinsätze.
Warum gibt es überhaupt Werkverträge?
Werkverträge sind unverzichtbare Bestandteile einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Über Werkverträge können Unternehmen beispielsweise Aufträge vergeben, für die das notwendige Knowhow im Betrieb fehlt: So können Unternehmen zum Beispiel anstehende Malerarbeiten auf dem Betriebsgelände oder auch eine Softwareentwicklung für das betriebliche EDV-System im Wege von Werkverträgen von einem anderen Unternehmen erledigen lassen. Unternehmen nutzen Werkverträge auch dazu, bestimmte Tätigkeiten auszulagern.
Werkverträge dürfen allerdings nicht dazu missbraucht werden, arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, indem Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungen lediglich formal als Werkverträge deklariert werden.
In welchem Gesetz werden Werkverträge geregelt?
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält die Bestimmungen über Werkverträge (§§ 631 folgende BGB).
Wo ist geregelt, wer Arbeitnehmer ist?
In § 611a BGB ist gesetzlich definiert, wann ein Arbeitsvertrag vorliegt. Außerdem ist klargestellt, dass es dabei auf die tatsächliche Durchführung und nicht auf die Bezeichnung des Vertrages ankommt. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung des geltenden Rechts für die Betroffenen (wie Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte).
Was gilt bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung?
Arbeitnehmerüberlassung muss offengelegt werden. Dies bedeutet Transparenz und Rechtssicherheit für alle Beteiligten sowie die Kontrollbehörden. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung wird wie eine illegale Überlassung ohne Erlaubnis behandelt und sanktioniert.
Welche Informationsrechte hat der Betriebsrat im Zusammenhang eines Fremdpersonaleinsatzes?
Im Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber, wenn er Fremdpersonal beschäftigt wie z.B. Werkvertragsarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer, den Betriebsrat darüber informieren und insbesondere angeben muss, auf welcher vertraglichen Grundlage dies erfolgt, mit welchen Aufgaben sie betraut sind und wo und mit welchem zeitlichen Umfang sie im Betrieb tätig werden.
Was droht wem bei Verstoß?
Wird ein Arbeitsvertrag als Werkvertrag, selbständiger Dienstvertrag oder freie Mitarbeit deklariert, liegt Scheinselbstständigkeit vor. Scheinselbstständige sind im Rechtsinne Arbeitnehmer mit der Folge, dass ihnen alle Arbeitnehmerrechte zustehen. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Schutzgesetze, wie zum Beispiel das Mindestlohngesetz oder das Bundesurlaubsgesetz. Der Arbeitgeber muss außerdem auf die geschuldete Vergütung Sozialversicherungsbeiträge abführen, regelmäßig verbunden mit Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung. Auch strafrechtliche Sanktionen können dem Arbeitgeber drohen (§ 266a Strafgesetzbuch - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt).
Wird eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag von Verleiher und Entleiher nicht ausdrücklich offengelegt, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich angeordnet. Der Leiharbeitnehmer kann der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher widersprechen und am Arbeitsverhältnis mit dem verleihenden Unternehmen festhalten. Insoweit hat der Leiharbeitnehmer ein Wahlrecht.
Daneben kann ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht für Ver- und Entleiher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. Wird die Arbeitnehmerüberlassung nicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer offengelegt, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Missbrauch mittels Vorratsverleiherlaubnis?
In der Vergangenheit sind missbräuchliche Praktiken aufgetreten, bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen eines formal als Werkvertrag bezeichneten Vertrages an einen Dritten überlassen worden sind und der vermeintliche Werkunternehmer gleichzeitig eine behördliche Verleiherlaubnis vorrätig gehalten hat. Diese sogenannte Vorratsverleiherlaubnis wurde vorgelegt, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung offenkundig geworden ist. Mit der auf Vorrat gehaltenen Verleiherlaubnis konnte so verhindert werden, dass die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen für eine illegale Arbeitnehmerüberlassung eingreifen. Diese sehen insbesondere vor, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher gesetzlich angeordnet wird.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zum 1. April 2017 ist so eine missbräuchliche Nutzung einer sogenannten Vorratsverleiherlaubnis nicht mehr möglich. Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sind der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei nachträglicher Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht mehr besser gestellt, als derjenige, der ohne die erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Wird eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag von Verleiher und Entleiher nicht ausdrücklich offengelegt, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gesetzlich angeordnet. Dies gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Verleiher eine Vorratsverleiherlaubnis hat. Daneben kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Offenlegung für Ver- und Entleiher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.
Wie prüfe ich, ob mein Vertragsverhältnis ein Arbeitsvertrag ist oder ob ich als Leiharbeitnehmer eingesetzt werde?
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen und auf die praktische Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Widersprechen sich Vertragsbezeichnung und die tatsächliche Durchführung, ist die tatsächliche Durchführung für die rechtliche Einordnung maßgeblich.
Ein Leiharbeitnehmer muss zudem von seinem Verleiher als Arbeitgeber darüber informiert werden, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.
Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber ist jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt. Jeder Arbeitgeber muss die arbeitsrechtlichen Vorschriften (Mindestlohngesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Nachweisgesetz usw.) und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Melde- und Beitragspflichten) beachten. Bei der Arbeitnehmerüberlassung müssen Ver- und Entleiher insbesondere die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einhalten. Hierzu zählen auch die Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer.
Wie lassen sich Werkverträge und Leiharbeit besser abgrenzen?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Zudem führt die Verpflichtung zu vorherigen Offenlegung von Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis zu mehr Transparenz bei der Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung zu Werk- und Dienstverträgen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Arbeits- und einem Honorarvertrag?
Honorarkräfte sind freie Mitarbeiter. Sie sind aufgrund von Werk- oder freien Dienstverträgen selbstständig tätig. Arbeitnehmer ist dagegen, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Auch hier gilt aber, dass es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht ankommt, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zeigt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB).
Wer prüft die Regelungen über den Arbeitsvertrag?
Wenn ein Arbeitnehmer seine Rechte aus einem (vermeintlichen) Arbeitsverhältnis klageweise geltend macht, prüfen die Arbeitsgerichte, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt. Ebenso kann ein Leiharbeitnehmer seine im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankerten Rechte aus einem Leiharbeitsverhältnis vor den Arbeitsgerichten geltend machen.
Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz prüfen die Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), ob statt eines vermeintlichen Werkvertragsverhältnisses tatsächlich eine abhängige Beschäftigung, also ein Arbeitsverhältnis vorliegt (Scheinselbstständigkeit).