Arbeitsrecht

Arbeitszeitschutz

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Deutschland zu gewährleisten, gibt es Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung. Den gesetzlichen Rah­men für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bildet das Arbeitszeitgesetz. Beson­dere Regelungen gibt es z. B. in den Bundes- und Landesgesetzen für Beamtinnen und Beamte oder im Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche.

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen. Das Gesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Min­destruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeit­nehmer sind besonders geschützt.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Arbeitszeiterfassung.

Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gewährleistet. Arbeiten sind an diesen Tagen nur ausnahmsweise unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen zulässig.

Da das Gesetz sich auf die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Regelungen beschränkt, schafft es mit seinen Rahmenbedingungen einen weiten Spielraum für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten.

Die Broschüre gibt einen Überblick über das Arbeitszeitgesetz und wie es in der Praxis angewendet und kontrolliert wird.

Ladenschlussgesetz

Das "Gesetz über den Ladenschluss" (LSchlG) hat das Ziel, die Beschäftigten im Ein­zelhandel vor überlangen Arbeitszeiten und Tätigkeiten zu sozial ungünstigen Zeiten zu schützen.

Mit der im Rahmen der Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft getrete­nen Änderung des Grundgesetzes haben die Länder das ausschließliche Gesetzge­bungsrecht für den Ladenschluss erhalten. Die Länder können somit die gesetzlichen Ladenschlusszeiten in eigener Zuständigkeit regeln. Alle Bundesländer mit Aus­nahme des Freistaates Bayern haben von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und eigene Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze beschlossen. Damit findet das Ladenschlussgesetz des Bundes nur noch in Bayern Anwendung.

Weitere Informationen