Arbeitsförderung

Insolvenzgeld

§§ 165 ff. SGB III

Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung. Zweck der Insolvenzgeldversicherung ist es, den Anspruchsberechtigten, die regelmäßig nicht in der Lage sind, für ihre Arbeitsleistung Sicherheiten zu fordern, für einen begrenzten Zeitraum vor Lohnausfällen zu schützen. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind aufgrund der arbeitsrechtlichen Vorschriften in aller Regel zur Vorleistung verpflichtet, müssen also die vereinbarte Arbeitsleistung sofort erbringen, wohingegen der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt im Allgemeinen erst nach Ablauf eines vertraglich festgelegten Zeitabschnitts zu zahlen hat.

Förderdauer und Voraussetzungen

Im Insolvenzfall übernimmt die Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitgebers für die dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses die Zahlung des Arbeitsentgelts. Als Insolvenzereignis gilt

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Förderhöhe

Insolvenzgeld wird von der Agentur für Arbeit in Höhe des rückständigen Nettoarbeitsentgelts gewährt. Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ist durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt. Gleichzeitig entrichtet die Agentur für Arbeit die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung). In entsprechender Höhe übernimmt sie auch die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorschuss und Vorfinanzierung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld geleistet werden oder der Anspruch auf das Insolvenzgeld an einen Dritten übertragen werden.

Antragstellung

Um Insolvenzgeld zu erhalten, muss bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis ein Antrag gestellt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit die Höhe der Arbeitsentgelte und der gesetzlichen Abzüge zu bescheinigen (§ 314 SGB III).

Finanzierung

Das Insolvenzgeld wird aus Mitteln der Insolvenzgeldumlage, die monatlich allein von den Arbeitgebern aufgebracht wird (§§ 358 bis 361 SGB III), finanziert. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist gesetzlich mit 0,15 Prozent festgeschrieben (§ 360 SGB III). Durch Rechtsverordnung wurde der Umlagesatz zum 1. Januar 2018 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die deutsche Wirtschaft wurde mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, das in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, der Umlagesatz geändert. Für das Jahr 2021 wird der gesetzliche Umlagesatz für das Insolvenzgeld (§ 360 SGB III) von 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Ab dem 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Umlagesatz wieder auf 0,15 Prozent, sofern kein abweichender Umlagesatz durch Rechtsverordnung (§ 361 Nummer 1 SGB III) festgesetzt wird.