Definition
Die Sozialversicherung unterscheidet zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung:
- Die kurzfristige Beschäftigung von längstens drei Monaten oder höchstens 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
- Die geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Monatsentgelt, das regelmäßig nicht mehr als 450 Euro betragen darf - der sogenannte Minijob. In Privathaushalten gelten Besonderheiten.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein.
Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Arbeitgeber hat jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 450-Euro-Jobs
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung insgesamt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung durch einen Privathaushalt begründet wird und die Tätigkeit gewöhnlich von einem Mitglied des Haushaltes ausgeführt werden kann, gelten gesonderte Regelungen.
Krankenversicherung
Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes für geringfügig entlohnte Beschäftigte beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten zu entrichten. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (auch familienversichert) versichert ist, das heißt liegt keine Zugehörigkeit des geringfügig entlohnten Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, fällt für den Arbeitgeber kein Krankenversicherungsbeitrag an.
Zusätzliche Ansprüche entstehen aus diesen Krankenversicherungsbeiträgen nicht.
Rentenversicherung
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte und geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten besteht seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach zahlen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung. Die Beschäftigten erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitationsleistungen, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen). Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts beziehungsweise in Höhe von fünf Prozent für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Privathaushalten, der Arbeitnehmer jeweils in Höhe der Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich auf Antrag, den sie bei ihrem Arbeitgeber einreichen müssen, von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber die genannten Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Aus diesen Pauschalbeiträgen erwachsen dem Arbeitnehmer bei der Rentenberechnung lediglich Vorteile in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten, aus dem wiederum in begrenztem Umfang Wartezeitmonate ermittelt werden.
Unfallversicherung
Da es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit unterhalb einer bestimmten Entgelthöhe gibt, sind alle geringfügig entlohnt Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abgesichert. Die Beitragslast trägt allein der Arbeitgeber.
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuführen.
Ausführliche Auskünfte erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale:
Adresse: Minjob-Zentrale, 45115 EssenWebseite: www.minjob-zentrale.de
Telefon: 0355 2902-70799 (Montag bis Freitag 7 Uhr bis 17 Uhr)
Fax: 0201 384-979797
Beschäftigung im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)
Für Arbeitsentgelte im Bereich von 450,01 Euro bis 1300 Euro monatlich gilt seit dem 1. Juli 2019 der Übergangsbereich. In diesem unterliegen die Arbeitsentgelte der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
Arbeitgeber zahlen für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil ein, das heißt, sie tragen die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (rund 20 Prozent). Der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt linear von rund elf Prozent am Anfang des Übergangsbereichs bis zum vollen Arbeitnehmeranteil, das heißt bis zur Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, an. Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Übergangsbereich führen nicht zu niedrigeren Rentenleistungen.