Müssen mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Antragstellung oder zum Zeitpunkt des Eintritts in die Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beschäftigt sein?
Es kommt dabei weniger auf einen genauen Zeitpunkt an als auf den Umstand, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG).