Ziel des Gesetzes ist - neben Verbesserungen im öffentlichen Bereich - vor allem einen besseren Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verpflichtet seit über zwanzig Jahren Behörden und andere Träger öffentlicher Gewalt des Bundes zur räumlichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Damit sorgt der Bund in seinem Bereich für ungehinderten Zugang.
Weitgehend ungeregelt blieb hingegen bisher der private Bereich: Diese Lücke wird nun geschlossen. Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes zielt auf einen besseren Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen.
Fragen und Antworten zur Reform des BGG
Wie wird das Gesetz in der Praxis umgesetzt?
Die Bundesregierung setzt bei der Umsetzung des Gesetzes auf individuelle und praktikable Lösungen. Unternehmen sollen im Dialog mit den Kund*innen selbst entscheiden können, wie sie ungehinderten Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verschaffen − in der Sprache des Gesetzes: Wie sie angemessene Vorkehrungen treffen.
Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, lassen sich Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz geltend machen. Zuvor steht für eine unbürokratische Lösung eine neutrale Schlichtungsstelle bereit.
Zusätzliche Dokumentations- oder Berichtspflichten für Unternehmen entstehen mit der Neuregelung übrigens nicht dafür aber ein offenerer Markt mit einer breiteren Kundenbasis.
Wie gelingt eine bessere Teilhabe in der öffentlichen Verwaltung?
In der behördlichen Praxis müssen künftig neben den bereits heute im Gesetz genannten Dokumenten auch Nachfragen und Hinweise im Verwaltungsverfahren barrierefrei sein. Sobald Behörden von einer geistigen Behinderung wissen, müssen sie auf das Recht zur barrierefreien Kommunikation in einfacher oder Leichter Sprache hinweisen.
Darüber hinaus sollen in den nächsten Jahren auch die letzten baulichen Barrieren in Behörden des Bundes abgebaut sein.
Stimmt es, dass mit der BGG Reform mehr Barrierefreiheit im privaten Bereich erreicht werden soll?
Ja, im privaten Bereich wird erstmals ein umfassendes Benachteiligungsverbot für Unternehmen gegenüber Menschen mit Behinderungen eingeführt. Konkret sind Unternehmen künftig verpflichtet, den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen durch angemessene Vorkehrungen zu ermöglichen.
Auch unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung und Verstöße gegen bestehende Barrierefreiheitsvorschriften können künftig gerichtlich angegangen werden. Statt wie bisher auf den guten Willen der Unternehmen angewiesen zu sein, haben Menschen mit Behinderungen nun individuelle und einklagbare Rechtsansprüche.
Werden im BGG neue Barrierefreiheitsanforderungen aufgenommen?
Nein, denn der Gesetzentwurf setzt stattdessen auf das Konzept der angemessenen Vorkehrungen. Unternehmen müssen im Einzelfall vor Ort praktikable Lösungen finden, um Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Barrierefreiheitsanforderungen sind dagegen konkrete Vorgaben, zum Beispiel, wie breit eine Tür sein muss. Angemessene Vorkehrungen ersetzen solche strukturellen Barrierefreiheitsvorschriften nicht, sondern ergänzen sie. Also: Überall dort, wo es (noch) keine konkreten Barrierefreiheitsanforderungen gibt oder sie für den Einzelfall nicht passen, sind angemessene Vorkehrungen ein sehr gutes Mittel, um dennoch Zugang zu schaffen.
Bleibt die Barrierefreiheit für Unternehmen optional?
Nein, es gibt bereits bestehende Vorschriften zur Barrierefreiheit etwa in den Landesbauordnungen, dem Gaststättengesetz oder auch dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. An diese Vorschriften müssen sich die Unternehmen weiterhin halten.
Die BGG-Reform verstärkt diese Pflichten, weil Verstöße gegen diese Vorschriften nun ausdrücklich als verbotene Benachteiligung gelten und Betroffene dagegen klagen können.
Sind bei den angemessenen Vorkehrungen keine Einzelprüfungen mehr nötig, weil bauliche Änderungen pauschal als „unverhältnismäßige Belastung“ gelten?
Nein, auch bei privaten Unternehmen muss eine Einzelprüfung immer erfolgen. Dabei muss zunächst entschieden werden, welche Maßnahme erforderlich und geeignet ist, damit ein Mensch mit Behinderungen Zugang zu bestimmten Gütern oder Dienstleistungen erhält. Das schließt auch die Frage ein, ob es nicht ein anderes Mittel als eine bauliche Änderung gibt, um den Zugang zu ermöglichen. Ein Beispiel ist: Statt einer gebauten Rampe wird eine mobile Rampe bereit gestellt werden.
Verstößt die Regelung zu den angemessenen Vorkehrungen gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK)? Müssen Menschen mit Behinderungen erst mit dem Unternehmen verhandeln, um Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu erhalten?
Dialog ist Teil des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen. Dies wird auch vom UN Ausschuss für die Belange von Menschen mit Behinderungen bestätigt. Betroffene haben mit der BGG-Reform einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Bereitstellung der angemessenen Vorkehrungen – sie sind also keine bloßen Bittsteller.
Stimmt es, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sanktionslos bleibt und nur auf Feststellung geklagt werden kann?
Nein, Betroffene haben Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen, teilweise auch auf Schadensersatz. Hiervon sind allerdings private Unternehmen ausgenommen.
Anders ist es nur beim Benachteiligungstatbestand „Verstoß gegen Barrierefreiheitsvorschriften“. Hier können Betroffene nur auf Feststellung klagen. Diese Regeln zur Barrierefreiheit sind gesetzliche Vorgaben, die dem Einzelnen kein persönliches Recht geben, sie selbst einzuklagen.
Kann gegen Unternehmen Schadensersatz geltend gemacht werden?
Das stimmt teilweise.
Gegen private Unternehmen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Gegen sogenannte öffentliche Unternehmen ist Schadensersatz möglich, bei Nicht-Vermögensschäden grundsätzlich bis zu 1 000 Euro.
Stimmt es, dass sich durch die BGG Reform die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich verschlechtert, weil Barrieren jetzt erst bis 2045 und nicht bis 2035 abgebaut werden müssen?
Die heute geltende Fassung des Gesetzes enthält eine Regelung, wonach Bestandbauten des Bundes barrierefrei gestaltet werden sollen; eine Frist ist bisher nicht vorgesehen. Das ändert sich mit der Reform. Für Behörden gilt also nach dem Kabinettentwurf eine verbindliche Frist zum Abbau von Barrieren, was insgesamt zu einer Verbesserung führt, nicht zu einer Verschlechterung.