Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind ausgezahlt. Der Bonus kann individuell für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.
Was ist der Kinderfreizeitbonus?
Der Kinderfreizeitbonus ist eine im August 2021 auszuzahlende einmalige Leistung in Höhe von 100 Euro. Damit werden Kinder und Jugendliche unterstützt, die in einkommensschwachen Familien leben. Es soll ihnen ermöglicht werden, durch die Corona-Pandemie Versäumtes nachzuholen und die Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrnehmen zu können. Der Kinderfreizeitbonus kann nach individueller Entscheidung für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden. Ein Nachweis, wofür der Kinderfreizeitbonus konkret verwendet wurde, ist nicht erforderlich.
Wer bekommt den Kinderfreizeitbonus?
Den Kinderfreizeitbonus erhalten Kinder und Jugendliche, die für den Monat August 2021
- Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
erhalten.
Ferner erhalten Kinder und Jugendliche den Kinderfreizeitbonus, wenn für sie
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
- sie in einer Wohnung leben, für die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bezogen wird.
Muss der Kinderfreizeitbonus beantragt werden?
Für Kinder und Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II, dem AsylbLG oder dem BVG erhalten, muss der Kinderfreizeitbonus nicht gesondert beantragt werden, sondern er wird automatisch mit der bezogenen Sozialleistung von der jeweils zuständigen Stelle für den Monat August ausgezahlt. Es muss also nichts zusätzlich unternommen werden.
Anders ist es bei Kindern und Jugendlichen, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. Hier ist aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aktuell keine Auszahlung des Kinderfreizeitbonus durch die Träger der Sozialhilfe (Sozialämter) möglich. Der Kinderfreizeitbonus wird deshalb von den Familienkassen ausgezahlt, so wie es auch bei Kindern und Jugendlichen erfolgt, für die ein Kinderzuschlag gezahlt wird oder die in Familien leben, die Wohngeld beziehen.
Dies hat zur Folge, dass sich Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte von Kindern und Jugendlichen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen, für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus an die Familienkasse wenden müssen. Der sicherste und schnellste Weg zum Kinderfreizeitbonus ist deshalb, einen Antrag bei der Familienkasse zu stellen.
Hier können Sie das Antragsformular herunterladen. Der ausgefüllte Antrag kann auch an die eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse Kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de gesendet werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.