Anspruchsberechtigt sind die in Abs. 2 der Norm genannten Personen. Für den Fall, dass keine Anspruchsberechtigte i. S. d. Abs. 2 vorhanden sind, regelt Abs. 3, dass das Sterbegeld demjenigen gezahlt werden kann, der die Kosten der letzten Krankheit oder Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.
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Soziale Entschädigung
Rundschreiben Soziale Entschädigung - Vb 2–54424
Sterbegeld: Höhe des Sterbegeldes in den Fällen des § 37 Abs. 3 BVG