Von mehreren Ländern ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. welche Auswirkungen die kürzlich vorgenommenen Änderungen in § 36 BVG auf die Anwendung der VV Nr. 3 zu § 36 hat.
Die VV Nr. 3 zu § 36 BVG enthält eine eher restriktive Definition der Bestattungskosten. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zu der durch Artikel 2 des SER-Regelungsgesetzes vom 12. Dezember 2020 vorgenommenen Neufassung des § 36 BVG. Nach dessen Absatz 3 können rückwirkend zum 1. Juli 2018 Bestattungskosten bis zu einer Höhe von derzeit 5.460 Euro übernommen werden. Durch diese Änderung sollten die Angehörigen und Hinterbliebenen des oder der Verstorbenen in einem deutlich höheren Maß als vorher von anfallenden Bestattungskosten entlastet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich ebenfalls im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch, welches am 1. Januar 2024 in Kraft treten wird.
Angesichts dessen bin ich der Auffassung, dass die VV Nr. 3 zu § 36 keine Anwendung mehr finden kann und hebe sie daher hiermit auf.