Mein Rundschreiben vom 12. Dezember 1996, AZ VI 5 55470 wird mit sofortiger Wirkung vollständig und ersatzlos aufgehoben.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) kann eine Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht ("Kannversorgung"). Die Zustimmung des BMAS kann allgemein erteilt werden. Dies ist für die Anerkennung im Sinne der Entstehung für einige Faltkonstellationen mit dem o.g. Rundschreiben geschehen.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim BMAS empfahl in seiner Sitzung vom 11. Mai 2016, das o.g. Rundschreiben wegen der nicht mehr gegebenen Aktualität der medizinisch wissenschaftlichen lnhalte vollständig aufzuheben. Die Begutachtungskriterien zu den im Rundschreiben genannten Erkrankungen seien veraltet und die Gutachterinnen/Gutachter seien ohnehin verpflichtet, evidenzbasierte Kriterien anzuwenden, so dass das Rundschreiben nicht mehr zur Anwendung kommen könne.
Auf meine Abfrage vom 23. Juni 2016 bei den Ländern zur aktuell noch bestehenden Anwendungsbreite des Rundschreibens wurde lediglich ein Anwendungsfall in einem Bundesland in den vergangenen drei Kalenderjahren gemeldet. Einwände seitens der Länder gegen die Aufhebung des Rundschreibens wurden nicht geltend gemacht.
Demnach wird das Rundschreiben nunmehr wegen überalterter medizinischer lnhalte aufgehoben. Das hat folgende Konsequenzen:
Künftig ist im Rahmen der Begutachtung auf Grundlage evidenzbasierten medizinischen Wissens und unter Anwendung von Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu prüfen, ob die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges vorliegt. Wenn dabei in einem Einzelfall diese Wahrscheinlichkeit deswegen verneint werden muss, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, ist der Einzelfall dem BMAS mit der Bitte um Entscheidung gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 BVG vozulegen. Von einer durch das BMAS generell erteilten Zustimmung für einzelne Fallkonstellationen kann künftig nicht mehr ausgegangen werden.
lch bitte um Kenntnisnahme.