Mit der als Anlage beigefügten Übersicht gebe ich die Pauschbeträge bekannt, die ab 1. Juli 2016 nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG zu zahlen sind.
Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - auf der Grundlage der Zweiundzwanzigsten KOV-Anpassungsverordnung 2016.