Wie auf der letzten Länderreferentenbesprechung am 1. Juni 2016 diskutiert, ist vom Bund der Kriegsblinden Deutschlands (BKD) angeregt worden, die Formulierung des § 2 Absatz 1 Satz 1 BSchAV dahingehend eindeutiger zu formulieren, dass § 30 Absatz 5 BVG ausdrücklich in Bezug genommen und § 4 BSchAV in die Aufzählung aufgenommen wird.
Dazu teile ich mit, dass beabsichtigt ist, die BSchAV bei nächstmöglicher Gelegenheit dahingehend zu ändern, dass § 2 Absatz 1 BSchAV wie folgt gefasst wird:
"Vergleichseinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden würden. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 ermittelt. In besonderen Fällen wird das Durchschnittseinkommen nach § 4 ermittelt. Ist die Schädigung vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten, wird das Durchschnittseinkommen nach § 5 ermittelt."
Im Vorgriff auf diese beabsichtigte Änderung bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Versorgungsbehörden der Länder bereits jetzt entsprechend verfahren.
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