Das Bundesministerium der Verteidigung ehrt die Soldaten, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten für die Bundesrepublik Deutschland ums Leben gekommen sind, namentlich durch in eigens geschaffenes Ehrenmal. Ist die Kausalität zwischen dienstlicher Pflichterfüllung und Tod gegeben, erfolgt die namentliche Nennung unabhängig davon, ob der Tod im Inland oder im Auslandseinsatz eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn der Tod erst nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, z.B. als Spätfolge einer Wehrdienstbeschädigung, eingetreten ist.
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Soziale Entschädigung
Rundschreiben Soziale Entschädigung -
Vb 2 - 54030
Durchführung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)