1. Was ist die gesetzliche Kapitalrente?
Die gesetzliche Kapitalrente wird zukünftig als separate kapitalgedeckte Komponente nach schwedischem Vorbild die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung ergänzen. Dafür werden von allen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten zusätzlich Beiträge in Höhe von 2 Prozent vom Bruttolohn paritätisch vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingezahlt. Die Einführung soll sukzessive in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten erfolgen, damit die Gesamtabgabenlast nicht zu schnell und sprunghaft erhöht wird.
Bis die Erträge aus der Kapitalrente ausreichen, um beim Rentenzugang ein Niveau zusammen aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und der gesetzlichen Kapitalrente von mindestens 48 Prozent sicherzustellen, gilt ein Übergangsfaktor. Dieser kompensiert die Lücke zwischen einem Rentenniveau von 48 Prozent und dem Gesamtniveau aus umlagefinanzierter Rente und Kapitalrente.
Die Kosten des Übergangsfaktors werden nach den Vorschlägen der Kommission vollständig aus dem Bundeshaushalt erstattet und wirken sich daher nicht auf den Beitragssatz aus.
2. Warum brauchen wir die Kapitalrente und wer profitiert davon?
Mit der Einführung der Kapitalrente wird zum einen die finanzielle Absicherung im Alter gestärkt indem das sinkende Rentenniveau aus der umlagefinanzierten Rente ausgeglichen und langfristig wieder erhöht wird. Ferner wird die dauerhafte finanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt.
Für alle aktiv Versicherten, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird die gesetzliche Kapitalrente eingeführt und ist obligatorisch. Das heißt, es werden alle Versicherten davon profitieren. Dies gilt insbesondere für die heute jüngeren Beschäftigten, die über einen langen Zeitraum in die Kapitalrente einzahlen werden. Der aktuelle Rentenbestand ist nicht von der Einführung der gesetzlichen Kapitalrente betroffen.
3. Wie entwickelt sich das Rentenniveau?
Mit der Haltelinie für das Rentenniveau als Teil der Rentenreform 2025 wurde das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent stabilisiert. Danach greift ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2032 wieder die ursprüngliche Rentenanpassungsformel. Das bedeutet insbesondere, dass dann bei der Anpassung der Renten neben der Lohnentwicklung auch die sog. Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor) berücksichtigt werden. Die laufenden Renten werden damit auch künftig steigen, aber etwas langsamer als die Löhne. Es wird dabei aber sichergestellt, dass das Rentenniveau mindestens genauso hoch sein wird, wie ohne die Reformmaßnahmen, längerfristig sogar höher.
Im Detail ergeben sich die folgenden Effekte: Über den Nachhaltigkeitsfaktor wird die Rentenerhöhung verlangsamt, wenn sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehenden verschlechtert. Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, dass die dämpfende Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors ab 2032 leicht verstärkt wird.
Der Beitragssatzfaktor bewirkt bei einer Erhöhung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung eine Dämpfung der Rentenanpassung, weil das den Beschäftigten zur Verfügung stehende Entgelt dann aufgrund des höheren Rentenbeitrags ebenfalls etwas geringer ansteigt als der Bruttolohn. Daher soll auch der Beitrag zur Kapitalrente künftig im Beitragssatzfaktor der Rentenanpassung berücksichtigt werden.
Diese Änderungen an den Dämpfungsfaktoren sollen aber so ausgestaltet werden, dass das Rentenniveau für alle nicht geringer ausfällt als dies nach geltendem Recht der Fall wäre. Insgesamt wird das Niveau also durch die vorgeschlagenen Reformen auch für die heutigen Rentner mindestens gleich hoch sein. Langfristig wird das Rentenniveau sogar höher ausfallen als würde keine Reform umgesetzt, weil das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern durch die Reformen verbessert wird. Durch die zusätzlichen Erträge der Kapitalrente ist es zudem möglich, langfristig für den Rentenzugang ein Niveau von 48 Prozent sicherzustellen und auf Dauer dieses Niveau sogar auf über 48 Prozent zu steigern.
4. Ist die Reform generationengerecht bzw. ein ausgewogener Kompromiss?
Die Reform ist ein ausgewogener Kompromiss, der für alle Generationen ein substantielles Rentenniveau sichert und gleichzeitig die Finanzierung der Rentenversicherung nachhaltig gestaltet. Dabei werden die mit dem demographischen Wandel verbundenen Belastungen gerecht verteilt.
Durch die Haltelinie bis 2031 wird das Rentenniveau der heutigen Rentner stabilisiert und ihre Lebensleistung gesichert. Gleichzeitig leisten diese Generationen über die ab 2032 einsetzenden Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassung auch einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Systems, genauso wie die Jüngeren durch die Finanzierung der Kapitalrente.
Durch die Kapitalrente können sich zudem auch die jüngeren Generationen auf eine auskömmliche Rente verlassen. Und auch die rentennahen Jahrgänge gehen mit einem gesicherten Rentenniveau von 48 Prozent in Rente. Hierfür sogt der Übergangsfaktor, mit dem eine etwaige Lücke zwischen den 48 Prozent und dem Gesamtrentenniveau aus umlagefinanzierter Rente und Kapitalrente ausgeglichen wird.
5. Wie entwickelt sich die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung?
Mit dem Einstieg in die Kapitalrente kann die Rentenfinanzierung langfristig stabilisiert werden. Dadurch wird neben dem Umlagesystem eine vollständig neue Finanzierungsquelle erschlossen und somit das Risiko des demographischen Wandels auf verschiedene Pfeiler aufgeteilt.
Der Aufbau der Kapitelrente benötigt jedoch zusätzliches Geld. Anders geht es nicht. Langfristig wird die Beitragssatzentwicklung aber deutlich stabilisiert und damit zukunftsfähig.
Ohne Einführung der Kapitalrente wäre der verpflichtend zu zahlende Beitragssatz zwar insbesondere anfänglich niedriger. Langfristig würde der Beitragssatz aber deutlich steigen und das Rentenniveau deutlich sinken. Damit würde es mit der Rente dauerhaft bergab gehen. Nur mit der Kapitalrente kann das Rentenniveau langfristig wieder steigen, und das mit bezahlbaren Beitragssätzen, die tatsächlich dauerhaft tragfähig sind, weil sie eben nicht immer weiter steigen.
6. Wie entwickelt sich die Regelaltersgrenze? Warum wird sie an die Lebenserwartung gekoppelt?
Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise in festen Stufen angehoben. Die genauen Stufen für jeden Geburtsjahrgang sind im Gesetz geregelt. Aktuell kann der Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten in Regelaltersrente gehen. Für die nachfolgenden Jahrgänge wird die Altersgrenze jeweils um zwei Monate angehoben. Im Jahr 2031 wird die Anhebung der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein. Für alle, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze dann bei 67 Jahren.
Die Regelaltersgrenze soll nach Abschluss der laufenden Altersgrenzenanhebung ab dem Jahr 2032 moderat angehoben und durch einen Anpassungsmechanismus an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Legt man die aktuell erwartete Entwicklung der Lebenserwartung zugrunde, so würden die Altersgrenzen ab dem Jahr 2032 etwa alle zehn Jahre um ein halbes Jahr steigen. Sie würde dann im Jahr 2042 bei 67,5 Jahren liegen. Wie schnell und stark die Altersgrenzen tatsächlich steigen werden, lässt sich heute jedoch noch nicht vorhersagen.
Der Bundestag oder ein unabhängiges Gremium (z.B. Sozialbeirat) soll regelmäßig die Anpassung überprüfen.
Die Gründe für die Kopplung der Regelaltersgrenze sind folgende: Die gesetzliche Rentenversicherung steht unter wachsendem Finanzierungsdruck. Das liegt an verschiedenen Faktoren: Die geburtenstarken Jahrgänge gehen nach und nach in den Ruhestand. Es rücken weniger junge Erwerbstätige nach. Dadurch müssen immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner aufkommen. Zudem leben die Menschen länger und beziehen dadurch über einen längeren Zeitraum Rente. Durch den neuen Anpassungsmechanismus bleibt das Verhältnis von Erwerbs- und Rentenzeit zwischen den Generationen fair austariert und die gesetzliche Rentenversicherung wird finanziell entlastet.
7. Was empfiehlt die Kommission bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“?
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt in die „Rente ab 63“ abzuschaffen. An ihre Stelle soll eine neue Sonderregelung treten:
Wer im rentennahen Alter ist und seinen Beruf wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr ausüben kann, soll früher in eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler gehen dürfen. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Gesundheitsprüfung, die zu dem Ergebnis kommt, dass im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld nicht mehr gearbeitet werden kann. Dies ist nur fair. Denn bei der Anhebung der Altersgrenzen ist es wichtig, dass auch diejenigen im Blick behalten werden, die nicht mehr bis zu den neuen Altersgrenzen durchhalten können.
8. Was empfiehlt die Alterssicherungskommission konkret für Selbstständige?
Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag an neu aufnehmen, verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung aufzunehmen.
Mit einer Erwerbstätigenversicherung, das solidarisch von allen für alle finanziert wird und in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbstständige, Beamtinnen und Beamte und Abgeordnete einbezogen werden, werden heute bestehende Schutzlücken in der Alterssicherung geschlossen, gerade bei häufigen Wechseln von verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit. Zudem ist eine einheitliche Versicherung für alle Erwerbstätigen für Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbarer, wird als gerechter empfunden und führt dazu, dass die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule der Alterssicherung in unserem Land gestärkt wird.
Das Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung enthält neben der Altersvorsorge auch eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung sowie eine Hinterbliebenenversorgung. Hinzu kommen Präventions- und Rehabilitationsleistungen. Und das alles ohne Gesundheitsprüfung. Es gibt keine privaten Altersvorsorgeprodukte, die ein solches umfassendes Leistungsspektrum abdecken.
Diese Regelung gilt nicht für Selbständige, die in berufsständigen Versorgungswerke der sogenannten Freien Berufe wie z.B. für Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte versichert sind.
9. Was empfiehlt die Kommission in Bezug auf die Betriebsrente?
Die Alterssicherungskommission bestätigt die Einschätzung, dass die betriebliche Altersversorgung die besten Voraussetzungen zum Aufbau einer Zusatzrente bietet, besonders wenn sie von den Sozialpartnern in großen Kollektiven organisiert wird. Solche Sozialpartnermodelle sind hocheffizient, kostengünstig, gleichzeitig sicher und mitbestimmt.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz, das Anfang 2026 in Kraft getreten ist, wurden die Grundlagen gelegt, damit solche Betriebsrenten auch Geringverdiener und Beschäftigte in nichttarifgebundenen kleinen Unternehmen erreichen, also Bereiche, wo es derzeit noch Verbreitungslücken gibt. Für 2027 ist im Gesetz eine entsprechende Evaluation vorgesehen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Alterssicherungskommission, einen Sozialpartnerdialog durchzuführen, in dem weitergehende konkrete Maßnahmen erarbeitet werden sollen, wie die betriebliche Altersvorsorge möglichst flächendeckend verbreitet werden kann.
10. Werden Beiträge in eine Betriebsrente auf die Kapitalrente angerechnet?
Die neue gesetzliche Kapitalrente wird dafür sorgen, dass die Versicherten auch mittel- und langfristig eine auskömmliche gesetzliche Rente erhalten werden. Wer allerdings ein Alterseinkommen haben will, das dem letzten Erwerbseinkommen möglichst nahekommt, wer also den Lebensstandard am Ende des Erwerbslebens in der Rente aufrechterhalten will, der muss auch künftig zusätzlich vorsorgen.
Die Betriebsrente ergänzt insofern also weiterhin die gesetzliche Rente, zu der künftig auch die neue Kapitalrente zählt. Beiträge in eine Betriebsrente werden dementsprechend auf die neue Kapitalrente nicht angerechnet, so wie es schon bislang nicht möglich ist, die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rente ganz oder teilweise durch Beiträge in ein Betriebsrentensystem zu erfüllen. Eine solche Anrechnung würde auch dem Ziel widersprechen, im Zusammenspiel der Systeme eine möglichst lebensstandardsichernde Altersversorgung zu generieren.
11. Was empfiehlt die Kommission in Bezug auf die private Altersvorsorge?
Die Alterssicherungskommission bestätigt, dass der Aufbau einer möglichst lebensstandardsichernden Zusatzrente auch auf diesem Weg sinnvoll ist. Sie empfiehlt, dass die Bundesregierung die weitere Entwicklung der privaten Altersvorsorge eng begleitet und einem Monitoring unterzieht. Hintergrund ist, dass die staatlich geförderte private Altersvorsorge erst jüngst grundlegend reformiert worden ist. Künftig wird auch das Besparen sog. Altersvorsorgedepots gefördert, die unter anderem ETF-Fonds enthalten können. Statt lebenslanger Renten sind künftig ausdrücklich zeitlich befristete Auszahlungspläne möglich, Beitragsgarantien sind nicht mehr erforderlich. Parallel dazu wird demnächst für 6- bis 18-Jährige die Frühstartrente eingeführt, die von Erwachsenen dann im Rahmen eines Altersvorsorgedepots weiter bespart werden kann.