Der Beitragssatz bestimmt als Prozentsatz die Höhe der Beiträge, die von der Beitragsbemessungsgrundlage zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind (bei Beschäftigten das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Beitragssatzveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung folgen klaren gesetzlichen Vorgaben, deren Grundlage die Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage ist. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist zum 1. Januar eines Jahres durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen, wenn ansonsten die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich zum Ende dieses Jahres den Korridor zwischen dem 1,5-fachen und dem 0,3-fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe der allgemeinen Rentenversicherung verlassen würden.
Bleibt der Beitragssatz unverändert, ist dessen Fortgeltung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.