Am 1. August 2026 tritt die 7. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Mit der Verordnung wird die Krankheit "Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide" in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
Von dieser Berufskrankheit können in erster Linie Personen betroffen sein, die im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft sowie der Landschaftspflege tätig sind oder waren. Die Berufskrankheit ist allerdings nicht auf die Landwirtschaft beschränkt. Darüber hinaus wurden und werden Pestizide zum Beispiel zur Pflege von Gleis- und Sportanlagen, zur Schädlingsbekämpfung in Städten, Gebäuden sowie in der Nutztier-haltung und im Pflanzenfachhandel eingesetzt.
Mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankung geschaffen. Die Verordnung folgt dabei den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bereits im Zeitraum zwischen dem Beschluss der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und der Aufnahme der Erkrankung in die Berufskrankheiten-Liste konnten entsprechende Fälle als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden.
Zudem wird in der Verordnung eine Präzisierung zur Vertraulichkeit der Beratungsunterlagen des ÄSVB vorgenommen.
Die von der Berufskrankheit Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.
Mit der Verordnung wird eine Krankheit in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) neu aufgenommen: Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide.