Die wesentlichen Änderungen im Zuge der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treten heute in Kraft. Der Gesetzgeber setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit der Reform wird das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert.
Wir stärken mit den Änderungen Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Klar ist: Wer Hilfe braucht, muss Hilfe erhalten. Menschen mit besonderen Herausforderungen können weiterhin darauf vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt wird. Zur Solidarität gehört aber auch: Wer arbeiten kann, muss sich um Arbeit bemühen. Der Vorrang für Arbeit, wo immer es geht, steht im Mittelpunkt der Umgestaltung der Grundsicherung. Und wenn es für eine nachhaltige Arbeitsaufnahme doch eine Qualifizierung braucht, ist auch das weiterhin möglich.
Die erfolgreiche Integration in Arbeit, Gerechtigkeit und Solidarität sind die Ziele der Neuen Grundsicherung. Wir setzen mit der Reform auch ein starkes Signal gegen Sozialleistungsmissbrauch. Wer den Sozialstaat erhalten, modernisieren und besser machen will, der darf hier nicht wegschauen. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit.
Mit der Reform werden der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 umgesetzt. Sie zielt darauf ab, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Den Jobcentern werden wirksamere Instrumente an die Hand gegeben, mit denen die Mitwirkung der erwerbsfähigen leistungsbeziehenden Menschen eingefordert werden kann. Zugleich sollen sie Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Die Jobcenter erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.
Folgende wesentliche Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft:
- Umbenennung der Geldleistung "Bürgergeld" in "Grundsicherungsgeld"
- Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
- Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
- Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
- Erstgespräch persönlich im Jobcenter
- Höhere Verbindlichkeit bei der Umsetzung des Kooperationsplans
- Abschaffung der gestaffelten Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen
- Wirksames Instrumentarium bei Terminverweigerung
- Änderungen bei der persönlichen Anhörung und Schutz von Menschen mit psychischen Erkrankungen
- Abschaffung des Schlichtungsverfahrens
- Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen. Die Höhe der Vermögensfreibeträge wird an das Lebensalter gekoppelt
- Deckelung unverhältnismäßig hoher Wohnkosten bereits während der einjährigen Karenzzeit Wohnen
- Kostensenkungsaufforderung bei Kaltmieten, die gegen eine Mietpreisbremse verstoßen
- Ermächtigung zur Festlegung einer kommunalen Quadratmeterhöchstmiete
- Einführung einer Anzeigepflicht der Jobcenter an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
- Erweiterung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs
- Einführung einer Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit und Scheinbeschäftigung
- Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender
- Mehr Flexibilität bei der Freien Förderung
- Anpassung der Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Stärkung der Jobcenter in Bezug auf Gesundheitsaspekte
- Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers
- Stärkung der Jugendberufsagenturen
- Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive durch die Agentur für Arbeit
- Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien
- Stärkung der Jobcenter bei der Sachverhaltsermittlung und Einholung von Nachweisen durch weitergehende Auskunfts- und Nachweispflichten Dritter.