Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden.
Wer Hilfe benötigt, kann sich auch künftig in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Unterstützung des Staates verlassen. Besonders schutzwürdige Personen wie Alleinerziehende oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können zudem auch weiterhin darauf vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt wird. Insgesamt ist und bleibt jedoch unser wichtigstes Ziel, Menschen dauerhaft in Arbeit zu bringen. Hier setzen wir künftig noch stärker auf Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung.
Der Entwurf setzt den Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 um. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:
- Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
- Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
- Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
- Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
- Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
- Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
- Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
- Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
- Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
- Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
- Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
- Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
- Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
- Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
- Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
- Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
- Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
- Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien