Vor dem Hintergrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Regelungslage für hilfebedürftige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bezüglich des Zugangs zu Grundsicherungsleistungen hin:
Der Zugang von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu den sozialen Sicherungssystemen richtet sich nach den Vorschriften des § 7 SGB II und § 23 SGB XII. Liegt dabei einer der Leistungsausschlüsse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II oder § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII vor, sieht § 23 SGB XII inhaltlich und zeitlich begrenzte Leistungen vor, um die Zeit bis zur Ausreise zu überbrücken
Sollten Betroffene indes nicht ausreisen können - etwa weil sie an Covid-19 erkrankt sind oder unter häuslicher Quarantäne stehen -, können ihnen darüber hinaus auch sog. Härtefallleistungen gemäß § 23 Absatz 3 Satz 6 SGB XII gewährt werden. Diese Härtefallleistungen können in ihrem Umfang über die Überbrückungsleistungen hinausgehen und darüber hinaus auch für einen deutlich längeren Zeitraum als einen Monat erbracht werden, soweit die Folgen der Covid-19-Pandemie dies erforderlich machen. Ob ein Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.