Der Onlinehandel wächst und mit ihm die Paketbranche (auch "KEP-Branche" genannt, da hier Kurier-, Express- und Paketdienste zusammengefasst werden). Um die gestiegenen Auftragszahlen überhaupt bewältigen zu können geben inzwischen viele Paketdienste einen Teil ihrer Aufträge an Subunternehmer ab. Dabei kommt es u.a. zu Verstößen gegen das Arbeitszeit- und das Mindestlohngesetz sowie teilweise zu Schwarzgeldzahlungen, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug. Eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 hat gezeigt, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis tendenziell kritisch einzuordnen ist.
Um diesen Verstößen entgegenzuwirken, erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit derzeit ein neues Gesetz. Darin soll die Nachunternehmerhaftung geregelt und damit auch für bessere Arbeitsbedingungen in der Paketbranche gesorgt werden. In der Baubranche und in der Fleischwirtschaft hat sich die Nachunternehmerhaftung - bei ähnlicher Problemlage - bereits bewährt. Für die Zahlung des Mindestlohns gilt die Nachunternehmerhaftung sogar schon branchenübergreifend.
Bundesminister Hubertus Heil:
Es geht um Recht und Ordnung am Arbeitsmarkt. Das werden wir durchsetzen. Der Boom in der Paketbranche darf nicht zu Lasten der Beschäftigten gehen − und auch nicht zu Lasten der Unternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten. Für gute Arbeit in der Paketbranche: Die Nachunternehmerhaftung stellt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicher. Wir sorgen damit für Beitragsehrlichkeit, die soziale Absicherung aller Paketzusteller und zugleich für einen faireren Wettbewerb.
Was ist die Nachunternehmerhaftung?
Die Nachunternehmerhaftung stellt sicher: Wer einen Auftrag annimmt und an einen Nachunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Führt der Subunternehmer keine Beiträge ab und sind sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, steht der Hauptunternehmer ein. Um Hauptunternehmer zu entlasten ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt hat, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die solch eine Bescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.