Am 1. Januar 2015 ist die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft getreten. Es wurden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
- Bestimmte Formen des so genannten "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung
- Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten
- Hypothenar-Hammer-Syndrorm und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)
- Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe
Die neuen Berufskrankheiten folgen der Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.