Die neue Mindestlohnverordnung für die Pflegebranche ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit wird die Verordnung am
1. Januar 2015 in Kraft treten. Der Pflegemindestlohn steigt dann zunächst auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er weiter erhöht und ab Januar 2017 dann 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten betragen. Zudem wird ab dem 1. Oktober 2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet: Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten
- Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,
- Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie
- Assistenzkräfte.
Mit der neuen Mindestlohnverordnung wird die Empfehlung der Zweiten Pflegekommission umgesetzt. Diese hatte sich im September einstimmig auf die höheren Mindestlöhne in der Pflege geeinigt. Nach einer Frist zur Stellungnahme u.a. für die betroffenen Verbände hat sich das Bundeskabinett am 19. November 2014 abschließend mit der Verordnung befasst.
In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten derzeit rund 780.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), wird ab dem 1. Januar 2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gelten. Er ergänzt den besonderen Mindestlohn im Bereich der ambulanten, teilstationären oder stationäre Pflege.
Mit der vorgesehenen Stufenlösung steigen die Mindestentgelte in den östlichen Bundesländern prozentual stärker als in den westlichen Bundesländern. Die bereits begonnene Angleichung der Löhne in Ost und West wird damit weitergeführt. Die Erhöhungsschritte im Einzelnen:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | ||
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Höhe | Steigerung | |
ab 1.1.2015 | 9,40 € | 4,4 % |
ab 1.1.2016 | 9,75 € | 3,7 % |
ab 1.1.2017 | 10,20 € | 4,6 % |
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | ||
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Höhe | Steigerung | |
ab 1.1.2015 | 8,65 € | 8,1 % |
ab 1.1.2016 | 9,00 € | 4,1 % |
ab 1.1.2017 | 9,50 € | 5,6 % |
Die Verordnung hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017.