Arbeitsunfälle und Verdachtsfälle auf Berufskrankheiten sind den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern anzuzeigen. Das geltende Recht sieht als regelhaften Meldeweg die Anzeigeerstattung auf Papier vor. Die Anzeigeinhalte sowie weitere Formalien sind durch vom Verordnungsgeber vorgegebene Formulare festgelegt. Bei Festhalten an den formalen Voraussetzungen erlaubt bisher lediglich eine Öffnungsklausel die digitale Datenübermittlung.
Mit der neuen Verordnung soll das Verfahren vollständig digitalisiert und so beschleunigt und vereinfacht werden.