Am 1. Januar 2026 ist die Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk in Kraft getreten. Mit der Verordnung werden auf der Grundlage eines Tarifvertrags der Tarifparteien des Dachdeckerhandwerks (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V. und IG Bauen-Agrar-Umwelt) Mindeststundenentgelte für die gewerblichen gelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Gesellinnen und Gesellen) in der Branche festgesetzt.
Das neue Mindeststundenentgelt beträgt ab dem 1. Januar 2026 für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14,96 Euro brutto/Stunde und für gelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 16,60 Euro brutto/Stunde. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn für die gelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 17,10 Euro brutto/Stunde sowie in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2028 auf 17,60 Euro brutto/Stunde. Diese Entgeltuntergrenzen gelten verbindlich für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
Abschluss der Verordnung
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
28.11.2025: DGB [PDF, 50KB]
Verordnungsentwurf