Unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft kann einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 19c AufenthG erteilt werden, wenn dies die Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorsieht. Dies umfasst Aufenthaltstitel u. a. für Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsreisende, IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, Au-pair-Beschäftigungen, saisonabhängige Beschäftigungen oder Berufssportlerinnen und -sportler.
Darüber hinaus enthält die BeschV ergänzend zu § 61 des Asylgesetzes Bestimmungen für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Gestattung oder Duldung.
Verordnungen zur Änderung der Verordnung
13.12.2023 Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen aus diesen Staaten darf nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführt werden. Das Verbot der privaten Anwerbung und Arbeitsvermittlung soll gewährleisten, dass in Ländern, die selbst eine Mangelsituation im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe aufweisen, keine Abwerbung erfolgt.
31.08.2023: Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
Ziel der Verordnung ist, in Ergänzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung weitere rechtliche Maßnahmen umzusetzen, um die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch die Weiterentwicklung einer gezielten und gesteuerten Zuwanderung von Fach- und Arbeitskräften aus Drittstaaten zu flankieren und so einen Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu leisten.
01.07.2021: Siebte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Eine Anpassung der Anlage zu § 38 BeschV erfolgte, da die WHO-Liste der Staaten mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal aktualisiert wurde.
18.12.2020: Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung wurde durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3046) zuletzt geändert. Es werden damit weitere aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geregelt.
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
14.07.2020: Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Am 1. Januar 2021 trat die Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung in Kraft. Mit dieser wird die bis zum 31. Dezember 2020 befristete "Westbalkanregelung" (§ 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung) um drei Jahre verlängert und mit einem jährlichen Kontingent ausgestaltet.
Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
23.03.2020: Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung trat am 1. April 2020 in Kraft. Im Nachgang an die Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden Regelungen vereinfacht und an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
26.11.2019: Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung hat für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU Sonderregelungen für den Arbeitsmarktzugang britischer Staatsangehöriger vorgesehen. Durch die Ratifizierung des Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der EU vom 17. Oktober 2019 ist diese Verordnung gegenstandslos geworden und in der Folge nicht in Kraft getreten.
15.08.2019: Artikel 51 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Die zum 01. März 2020 im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes und anderer rechtlicher Regelungen wie der BeschV sollen die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland erleichtern.
22.07.2019 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung vom 22. Juli 2019 wird die bis zum 5. August 2019 befristete Aussetzung der Vorrangprüfung bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung nach § 32 Absatz 5 Beschäftigungsverordnung entfristet.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz und der Beschäftigungsverordnung