Arbeitsförderung

Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat im Jahr 2006 in 57 Staaten einen kritischen Mangel an Gesundheitspersonal festgestellt. Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen aus diesen Staaten darf nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführt werden. Das Verbot der privaten Anwerbung und Arbeitsvermittlung soll gewährleisten, dass in Ländern, die selbst eine Mangelsituation im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe aufweisen, keine Abwerbung erfolgt. Mit der ausschließlichen Anwerbungs-/Vermittlungszuständigkeit der BA wird der Verhaltenskodex der WHO zur Rekrutierung von Gesundheitspersonal umgesetzt.

Die Anlage zu § 38 BeschV führt alle Staaten auf, in denen laut WHO ein kritischer Mangel an Gesundheitsberufen zu verzeichnen ist. Die von der WHO zuletzt im Jahr 2020 als vulnerabel eingestuften 47 Länder sind in der Anlage zu § 38 BeschV aufgelistet. Die WHO hat am 14. März 2023 eine aktualisierte Liste der Länder mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal veröffentlicht. Die „Health Workforce Support and Safeguards List, 2023“ der WHO benennt 55 Länder mit einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal. Die Länder-Liste 2023 ersetzt die Länder-Liste aus dem Jahr 2020. Eine Neufassung der Länder-Liste durch die WHO macht eine entsprechende Neufassung der Anlage zu § 38 BeschV erforderlich.

Umsetzungsstand

Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“