Eine besondere Regelung trifft das Gesetz für den Fall, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verringert haben, nach einiger Zeit der Teilzeitarbeit (z. B. Abschluss der Phase der Kinderbetreuung) zur früheren Vollzeitbeschäftigung zurückkehren wollen. Die Vorschrift erfasst auch Fälle, in denen als Teilzeitbeschäftigte (auch mit geringfügiger Beschäftigung) eingestellte Arbeitnehmer/innen den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu verlängern.
Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Verlängerung, wenn Teilzeitbeschäftigte dem Arbeitgeber den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung angekündigt haben und mehrere gleichermaßen geeignete Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen; der Arbeitgeber hat Teilzeitbeschäftigte aber bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall eine andere Entscheidung treffen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder wegen entsprechender Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 9 TzBfG).