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Startseite Arbeit Grundsicherung für Arbeitsuchende Was ändert sich für Leistungsberechtigte mit der neuen Grundsicherung?
Artikel

Was ändert sich für Leistungsberechtigte mit der neuen Grundsicherung?

Die Änderungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung beschleunigen und die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter verbindlicher machen.

Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Wenn sie aktiv mitwirken, Termine wahrnehmen und gemeinsam mit dem Jobcenter an ihrer beruflichen Integration arbeiten, werden sie wie gewohnt unterstützt und begleitet. Gleichzeitig wird klarer geregelt, welche Folgen es hat, wenn Leistungsberecchtigte nicht mitwirken.

1. Wie beginnt die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter?

Das erste Gespräch findet immer persönlich im Jobcenter statt. Damit wird von Anfang an eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit geschaffen.

Das Gespräch hilft, die Situation der leistungsberechtigten Person besser zu erfassen und die nächsten Schritte gemeinsam zu besprechen. Vor Ort werden die Potenziale der Person analysiert und der Kooperationsplan erstellt.

2. Was ist der Kooperationsplan – und wie werden Mitwirkungspflichten festgelegt?

Der Kooperationsplan ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Er gibt der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter Orientierung und dient als "roter Faden" auf Ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung. Der Kooperationsplan enthält zudem für Sie ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.

Wenn Leistungsberechtigte Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht einhalten (wenn Sie sich z. B. ohne einen wichtigen Grund nicht bewerben, Arbeit ablehnen oder Fördermaßnahmen abbrechen), werden sie hierzu verbindlich aufgefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich. Sollte die lesitungsberechtigte Person diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind Leistungsminderungen möglich.

3. Welche Rolle spielt die Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung?

Die Vermittlung Leistungsberechtigter in Arbeit oder Ausbildung ist unser wichtigstes Anliegen. Das Jobcenter unterstützt Menschen dabei, möglichst schnell eine neue Arbeit zu finden. Denn: Wenn sie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, sollen diese auch gleich genutzt werden. Dabei wird aber darauf geachtet, dass die neue Arbeit eine dauerhafte Perspektive bietet.

4. Was bedeutet das für Weiterbildungen, Qualifizierungen und andere Förderungen?

Auch künftig gilt: Wenn eine Weiterbildung oder Qualifizierung die Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung verbessern, können Leistungsberechtigte diese und auch andere Förderungen erhalten. Kurzfristige Arbeitsaufnahmen ohne Perspektive sollen vermieden werden.

5. Welche Rolle spielt Gesundheit?

Viele Menschen finden keine Arbeit, weil sie gesundheitliche Einschränkungen haben. Deshalb sollen die Jobcenter zukünftig gesundheitliche Aspekte in der Beratung stärker berücksichtigen, unter anderem indem sie gezielt über passende Angebote informieren – zum Beispiel zur Prävention (Vorbeugung) oder zur Rehabilitation (Wiederherstellung der Gesundheit).

6. Was ändert sich bei den Fördermöglichkeiten?

Die bestehenden Fördermöglichkeiten bleiben erhalten und werden an einigen Stellen verbessert. So bleibt der Soziale Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II bestehen.

Auch die Förderung nach § 16e SGB II für Langzeitleistungsbeziehende bleibt. Neu ist: Für den Zugang ist künftig entscheidend, wie lange sie bereits Leistungen beziehen – nicht mehr, wie lange Leistungsbeziehende arbeitslos sind. Dadurch wird es für viele Menschen einfacher, eine Förderung zu erhalten. Zudem sind sie nun gegen Arbeitslosigkeit versichert. Das bedeutet, Leistungsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen später Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Auch die Freie Förderung nach § 16f SGB II wird flexibler. Das Jobcenter kann damit stärker auf die jeweilige persönliche Situation eingehen und passgenaue Angebote entwickeln – zum Beispiel, wenn Menschen gesundheitliche Einschränkungen haben oder besondere Unterstützung benötigen.

7. Was wird von Leistungsberechtigten erwartet?

Wenn Personen Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind diese verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie Termine wahrnehmen, sich auf Stellen bewerben, oder andere vereinbarte Schritte aus dem Kooperationsplan umsetzen.

8. Was passiert, wenn Leistungsberechtigte vereinbarte Schritte nicht einhalten?

Wenn Leistungsberechtigte Schritte aus dem Kooperationsplan nicht umsetzen, muss das Jobcenter sie unmittelbar per Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichten.

9. Was passiert, wenn Leistungsberechtigte eine Pflicht verletzen?

Wenn Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund gegen Pflichten verstoßen, werden ihre Leistungen gemindert. Neu ist: Die Höhe der Minderung ist einheitlich geregelt. Sie beträgt 30 Prozent Ihres Regelbedarfs für drei Monate. Das entspricht monatlich etwa 170 Euro, wenn die Person alleine lebt, oder 150 Euro, wenn sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenlebt.

Eine Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn Leistungsberechtigte eine Maßnahme abbrechen oder sich nicht wie vereinbart bewerben.

10. Was gilt, wenn Leistungsberechtigte einen Termin im Jobcenter verpassen?

Termine im Jobcenter sind wichtig für die Beratung und weitere Planung. Deshalb gelten bei Terminversäumnissen klare Regeln: Nach einem einmalig verpassten Termin passiert noch nichts. Dieser Termin hat jedoch Auswirkungen auf die hier weiter dargestellten Folgen. Wenn die leistungsberechtigte Person einen zweiten Termin ohne wichtigen Grund versäumt, wird ihr Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Das sind rund 170 Euro, wenn die Person alleine lebt, oder 150 Euro, wenn sie mit einem (Ehe-)Partner zusammenlebt. Wenn Leistungsberechtigte dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einen Termin verpassen, gelten sie als nicht erreichbar. Damit entfällt ihr Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden noch für einen Monat weitergezahlt und direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen. Zu beachten ist Folgendes: Meldet die leistungsberechtigte Person sich innerhalb des ersten Monats wieder persönlich im Jobcenter, erhält sie den Regelbedarf für diesen Monat nachträglich – aber wegen des versäumten Termins um 30 Prozent gemindert. Erscheint sie innerhalb der Monatsfrist nicht persönlich im Jobcenter, werden die Leistungen komplett eingestellt. Wenn die Person danach wieder Leistungen beziehen möchte, muss sie einen neuen Antrag stellen und persönlich beim Jobcenter erscheinen.

11. Was passiert, wenn Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit ablehnen?

Wenn Leistungsberechtigte sich ohne wichtigen Grund weigern, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern, wird ihr Regelbedarf um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Liegt der leistungsberechtigten Person sogar ein konkretes und zumutbares Angebot zur Arbeitsaufnahme vor, welches sie ohne wichtigen Grund verweigert, wird Ihr Regelbedarf für mindestens einen Monat entzogen. Dafür ist keine vorherige Pflichtverletzung mehr erforderlich. Mietzahlungen werden in dieser Zeit direkt an deren Vermieterin oder deren Vermieter überwiesen. Ab dem zweiten Monat muss das Jobcenter regelmäßig prüfen, ob die Person weiterhin tatsächlich und unmittelbar diese Arbeit aufnehmen könnte. Wenn diese Möglichkeit fortbesteht, wird der Leistungsentzug auf maximal zwei Monate verlängert.

12. Was gilt, wenn Leistungsberechtigte aus wichtigem Grund ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen konnten oder eine besondere Situation (sogenannter Härtefall) bei ihr vorliegt?

Bevor Leistungen gemindert werden, wird die leistungsberechtigte Person angehört. Denn: sie soll die Möglichkeit erhalten, ihre Gründe für ein bestimmtes Verhalten darzulegen oder auf besondere Umstände hinzuweisen. Die leistungsberechtigte Person auch verlangen, dass die Anhörung persönlich erfolgen soll. Eine solche persönliche Anhörung kann zum Beispiel im Jobcenter, telefonisch, per Video oder aufsuchend stattfinden. Wenn sich dabei herausstellt, dass sie einen wichtigen Grund für Ihr Versäumnis hatte oder dass sie bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft von der Leistungsminderung außergewöhnlich hart getroffen würde, erfolgt keine Minderung.

13. Was gilt bei psychischer Erkrankung Leistungsberechtigter?

Dann gelten besondere Schutzregelungen. Bevor eine Leistungsminderung erfolgt, soll immer ein persönliches Gespräch mit den leistungsberechtigten Person stattfinden (persönliche Anhörung). Denn ein persönliches Gespräch ist in diesem Fall in der Regel besser als ein ausschließlich schriftliches Anhörungsverfahren. Gibt es bereits beim ersten verpassten Termin Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung, kann das Jobcenter außerdem eine ärztliche Untersuchung veranlassen. So soll sichergestellt werden, dass die persönliche Situation der leistungsberechtigten Person angemessen berücksichtigt wird.

14. Sind die Kinder von Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft geschützt?

Ja. Kinder in der Bedarfsgemeinschaft werden geschützt, wenn die leistungsberechtugte Person oder ihre Partnerin bzw. ihr Partner Pflichten nicht erfüllen. Gemindert wird nur der Regelbedarf der Person, die die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis begangen hat. Die Leistungen für Kinder und andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben unverändert bestehen. Eine Minderung erfolgt außerdem dann nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, muss bei jeder Leistungsminderung durch das Jobcenter durchgeführt werden. Dabei werden alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Wenn die Minderung also beispielsweise besonders negative Auswirkungen auf Kinder hat, dann kann sie im konkreten Einzelfall aufgrund dieser besonderen Umstände unzumutbar sein. Auch wenn der Regelbedarf der leistungsberechtigten Person oder der ihrer Partnerin bzw. ihres Partners vorübergehend vollständig entfällt, werden die Kosten für die Wohnung weiterhin in voller Höhe übernommen. Das Jobcenter zahlt die Miete direkt an die Vermieterin oder den Vermieter.

15. Was gilt für Leistungsberechtigte, wenn sie Kinder erziehen?

Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes der leistungsberechtigten Person wird diese oder ihr Partner in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Ab dann ist es für Leistungsberechtigte in der Regel zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen. Das gilt auch für Verpflichtungen, an einer Maßnahme teilzunehmen oder einen Sprachkurs zu besuchen. Voraussetzung ist, dass es eine Kinderbetreuungsmöglichkeit gibt.

16. Was ändert sich für Menschen, die mit dem Arbeitgeber eine dreijährige Elternzeit vereinbart haben und Leistungen nach dem SGB II beziehen?

Auch wenn Leistungsberechtigte sich in Elternzeit befinden und gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II beziehen, gilt: Ab Vollendung des 14. Lebensmonats ihres Kindes kann das Jobcenter Leistungsberechtigte dazu verpflichten, wieder eine Arbeit aufzunehmen, vorausgesetzt, eine Kinderbetreuungsmöglichkeit ist vorhanden.

17. Was gilt, wenn Leistungsberechtigte selbstständig sind?

Wenn eine Person selbstständig ist und länger Leistungen bezieht, prüft das Jobcenter spätestens nach einem Jahr deren Situation. Dabei wird geschaut, ob für die lesitungsberechtigte Person eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zumutbar ist.

18. Warum wird stärker auf bedarfsdeckende Arbeit geschaut?

"Bedarfsdeckend" bedeutet: Ihre Arbeit deckt den Lebensunterhalt – ein Mensch kann davon leben. Wenn Leistungsberechtigte arbeiten können, sollen sie möglichst so viel arbeiten, dass sie keine Leistungen mehr brauchen. Meist bedeutet das: eine Vollzeitstelle – wenn das für die Person möglich ist. Dabei berücksichtigt das Jobcenter weiterhin deren persönliche Lage, wie zum Beispiel gesundheitliche Einschränkungen oder Betreuungspflichten.

19. Was ändert sich beim Vermögen?

Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Damit wird der Grundsatz betont, dass vorrangig eigenes Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, bevor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können. Zukünftig gelten Vermögensfreibeträge, die mit dem Alter ansteigen: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro; ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro; ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro; ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro. Das Schonvermögen bleibt weiterhin geschützt. Dazu gehören zum Beispiel ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, eine Altersvorsorge oder eine selbst genutzte Wohnung oder ein Haus, soweit die Immobilie angemessen ist. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit weiterhin – unabhängig von ihrer Größe – geschützt.

20. Was gilt künftig für die Wohnkosten?

Hierzu gibt es drei Neuerungen:

a) Es gilt eine Quadratmeterobergrenze, die Ihre Kommune festlegt. Damit soll verhindert werden, dass besonders kleine Wohnungen an leistungsbeziehende Personen vermietet werden und dabei die kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen ausgeschöpft werden.

b) Die Wohnkosten einer Person dürfen bereits in der Karenzzeit höchstens das 1,5-fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betragen. Die Grenze gilt grundsätzlich auch im Anschluss der Karenzzeit. Das Jobcenter kann die leistungsberechtigte Person dann auffordern, die Kosten zu senken.

c) Überschreiten die Wohnkosten die Grenzen der sogenannten Mietpreisbremse an dem Wohnort der leistungsberechtigten Person, kann das Jobcenter diese auffordern, die Kosten zu senken (siehe unten). Die Grenzen gelten auch nach dem ersten Jahr (nach der Karenzzeit). Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.

21. Was passiert, wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt?

Wenn die Kaltmiete einer leistungsberechtigten Person zu hoch ist und gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt, gilt sie als nicht angemessen. Das Jobcenter fordert die Person dann auf, die Kosten zu senken. Dazu muss diese ihre Vermieterin oder ihren Vermieter auf den Verstoß hinweisen. Wird die Miete nicht gesenkt, übernimmt das Jobcenter die Kosten zunächst weiter innerhalb der Angemessenheitsgrenze bis zur gerichtlichen Klärung.

22. Was passiert, wenn Leistungsberechtigte Unterlagen zu ihrem Einkommen nicht einreichen?

Wenn Leistungsberechtigte zunächst vorläufig Leistungen erhalten haben, müssen sie später ihr tatsächliches Einkommen nachweisen. Reicht die leistungsberchtigte Person die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, entscheidet das Jobcenter, dass und ggf. für welche Zeit kein Anspruch bestand. Die Folge: Die leistungsberechtigte Person muss die erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Wichtig und neu: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können Leistungsbeziehende fehlende Unterlagen in der Regel nicht mehr nachreichen.

23. Was passiert bei Verdacht auf Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch?

Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht oder der Mindestlohn unterschritten wird, meldet das Jobcenter dies an den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Behörden tauschen sich dazu aus. So kann das Jobcenter schneller reagieren und gegebenenfalls Leistungen zurückfordern. Neu ist: Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können künftig haften. Das gilt, wenn sie Beschäftigungen nicht, falsch oder nur zum Schein anmelden. In diesen Fällen können sie neben der leistungsbeziehenden Person mit zur Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet werden.