In einem Beratungsgespräch macht sich die Ansprechperson im Jobcenter ein Bild über die individuelle Situation, Stärken und Kenntnisse sowie die Ziele einer oder eines Arbeitsuchenden. Das erste Gespräch wird immer persönlich im Jobcenter geführt. Dadurch soll von Beginn an die Basis für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit geschaffen werden. Zu Beginn des Eingliederungsprozesses werden in einer Potenzialanalyse die für die Eingliederung erforderlichen persönlichen Merkmale, berufliche Fähigkeiten und die Eignung festgestellt. Gemeinsam werden Fähigkeiten und Stärken erarbeitet. Dort wo Unterstützungsbedarf bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, erarbeitet die persönliche Ansprechperson mit den Leistungsberechtigten geeignete Lösungen und Maßnahmen, um Lücken zu schließen und Probleme aus dem Weg zu räumen.
Der Kooperationsplan dient als "roter Faden" im Eingliederungsprozess und enthält immer ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Es wird festgehalten, welche eigenen Aktivitäten die Leistungsberechtigten bei der Arbeitssuche unternehmen (Eigenbemühungen) und welche unterstützenden Eingliederungsleistungen das Jobcenter dabei erbringt. Der Kooperationsplan kann insbesondere festlegen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll. Das Jobcenter überprüft regelmäßig gemeinsam mit den Leistungsberechtigten die Fortschritte. So stellt die Ansprechperson schnell fest, welche Bemühungen Erfolg versprechen und welche Aktivitäten nicht zum Ziel führen. Werden die im Kooperationsplan dokumentierten Aktivitäten der Leistungsberechtigten zur Verringerung bzw. Überwindung der Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erbracht, werden sie verbindlich per Verwaltungsakt festgelegt. Bei fehlender Verhaltensänderung werden Leistungen gemindert.
Für den Fall, dass kein Kooperationsplan zustande kommt, werden die Leistungsberechtigten schriftlich per Verwaltungsakt zur Vornahme der für die Integration erforderlichen Aktivitäten verpflichtet.
Eigenbemühungen/Pflichten
Wer hilfebedürftig ist, weil er/sie keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss die Person soweit zumutbar alles unternehmen, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht. Neben der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung gehört es auch dazu, Eigenbemühungen zu unternehmen und an Maßnahmen teilzunehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung der Leistungen rechnen.
Zumutbare Arbeit
Was aber heißt "zumutbar"? Leistungsberechtigte müssen grundsätzlich jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst zu verdienen. Dabei ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, wenn die oder der Leistungsberechtigte dazu geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Niemand darf einen Job ablehnen, nur, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf wesentlich erschweren, die Pflege von Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden. Für Eltern ist es grundsätzlich zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen, sobald das Kind älter als 14 Monate ist und die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung besteht oder die Kinderbetreuung auf andere Weise sichergestellt werden kann.