Dauer des Arbeitslosengeldes
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor der Arbeitslosmeldung (Monate) |
Vollendetes Lebensjahr |
Höchstanspruchsdauer (Monate) |
---|---|---|
12 | 6 | |
16 | 8 | |
20 | 10 | |
24 | 12 | |
30 | 50. | 15 |
36 | 55. | 18 |
48 | 58. | 24 |
Der Höchstanspruch für Arbeitslose, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt zwölf Monate. Er setzt voraus, dass die/der Arbeitslose in den letzten fünf Jahren zwei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Höchstdauer von 24 Monaten gilt nur für Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungspflichtzeiten von mindestens 48 Monaten nachweisen.
Für die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gilt folgende Tabelle zur Anspruchsdauer:
Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | Höchstanspruchsdauer (Monate) |
---|---|
6 | 3 |
8 | 4 |
10 | 5 |
Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen. Die Sperrzeit umfasst - je nach Sperrzeittatbestand - eine Dauer von einer Woche bis zu zwölf Wochen. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. die Leistung wird nicht gezahlt. Außerdem mindert sich die Dauer des Anspruchs um die Dauer der Sperrzeit.
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Arbeitslose ohne wichtigen Grund
- ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses Anlass gegeben haben,
- eine zumutbare angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder angetreten oder die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten verhindert haben,
- die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen haben,
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben verweigert haben,
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Teilnahme an einem Integrationskurs oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verweigert haben,
- eine Maßnahme abgebrochen bzw. durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass zum Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gegeben haben,
- einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht Folge geleistet haben oder der Meldepflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche nicht nachgekommen sind.