Mit der als Anlage beigefügten Übersicht gebe ich die Pauschbeträge für den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche bekannt, die ab 1. Juli 2022 nach § 15 BVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG zu zahlen sind.
Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich - vorbehaltlich einer Zustimmung des Bundesrates - auf Grundlage der Siebenundzwanzigsten KOV-Anpassungsverordnung.