Auf entsprechende Nachfragen aus den Ländern nehme ich zur Frage einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für BVG-Karteikarten wie folgt Stellung:
Ich habe keine Bedenken, wenn in Abweichung von meinem o.g. Rundschreiben BVG-Karteikarten nicht mehr unbefristet aufbewahrt werden, sondern auf diese die im o.g. Rundschreiben unter A. aufgeführten Mindestaufbewahrungsfristen für Papierakten angewendet werden.