Seit dem 1. Januar 2024 können keine Anträge mehr nach dem alten Sozialen Entschädigungsrecht gestellt werden.
Das frühere Soziale Entschädigungsrecht (SER) galt bis zum 31. Dezember 2023 und regelte die Leistungen für Kriegsopfer, Gewaltopfer und und andere Gruppen von Anspruchsberechtigten.
Für schädigende Ereignisse, die vor dem 1. Januar 2024 stattgefunden haben, gilt nunmehr das SGB XIV; Anträge sind nach diesem Gesetz zu stellen.
Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Leistungen nach dem bisherigen Recht (nach dem BVG bzw. den hierauf verweisenden Gesetzen, etwa dem OEG) erhalten haben, besteht ein Wahlrecht. Sie können also wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes. Der Besitzstandsschutz ist im SGB XIV geregelt und baut auf dem alten Recht auf.
Wenn Sie eine Löschungsbewilligung für einen Grundbucheintrag benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde Ihres Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Die Bearbeitung erfolgt durch die Länder und ihre Behörden (Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes).
Informationen zum alten SER
Vor Inkrafttreten des SGB XIV richteten sich die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen der beiden Weltkriege geschaffen wurde. Das Bundesversorgungsgesetz galt seit Jahrzehnten in entsprechender Anwendung auch für weitere Personengruppen, die nach speziellen Gesetzen Ansprüche hatten.
Dazu gehörten insbesondere
- Opfer von Gewalttaten, zu denen auch Terrortaten gehören,
- Wehrdienstbeschädigte,
- Zivildienstbeschädigte,
- Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und
- Impfgeschädigte
sowie deren Hinterbliebene.
Die Versorgungsleistungen des Sozialen Entschädigungsrechts bemessen sich nach Umfang und Schwere der Schädigungsfolgen sowie dem jeweiligen Bedarf und setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen (Geld- und Sachleistungen).
Die Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei den jeweiligen zuständigen Versorgungsbehörden vor Ort zu stellen. Diese halten dafür besondere Vordrucke bereit.
Antragstellung & Ansprechstellen
Entschädigungsrecht für Opfer von Gewalttaten
Das Opferentschädigungsgesetz ist zum 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Art und Umfang der Leistungen richten sich ab dem 1. Januar 2024 nach dem Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV).
Hat die Gewalttat vor dem 1. Januar 2024 stattgefunden, gelten jedoch Besonderheiten bei den Anspruchsvoraussetzungen. Entscheidend ist, ob nach dem im Zeitpunkt der Tat geltenden Recht ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen bestanden hätte.