Finanziert wird die Betriebsrente, wie der Lohn, grundsätzlich vom Arbeitgeber. Daneben haben Beschäftigte das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung). Mischfinanzierungen sind möglich und in der Praxis auch weit verbreitet.
Anders als die gesetzliche Rente ist die Betriebsrente nicht gesetzlich verpflichtend. Sie muss vielmehr jeweils arbeitsvertraglich vereinbart werden. Der Anspruch eines Beschäftigten auf eine Betriebsrente kann dabei im konkreten Arbeitsvertrag geregelt sein, aber auch zum Beispiel in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. In den meisten Branchen bestehen mittlerweile Tarifverträge zur Betriebsrente. Über konkrete Angebote informiert Sie Ihr Arbeitgeber, der Betriebsrat oder die Gewerkschaften.
Es gibt fünf verschiedene Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber eine Betriebsrente organisieren kann. So kann er die Durchführung selbst in die Hand nehmen und seinen Beschäftigten am Ende des Erwerbslebens eine Betriebsrente unmittelbar auszahlen (sogenannte Direktzusage). Er kann aber auch Dritte mit der Organisation beauftragen. Solche Einrichtungen sind Unterstützungskassen, Lebensversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht u. U. die Möglichkeit, Betriebsrentenansprüche mitzunehmen und damit zu bündeln.
Mit den beiden Betriebsrentenstärkungsgesetzen wurden die gesetzlichen Rahmen- und Förderbedingungen bei Betriebsrenten verbessert. Dazu zählt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, die steuerliche Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen und die Ausweitung der Steuerfreiheit für Beiträge an externe Träger. Durch die Einführung bzw. Weiterentwicklung von Sozialpartnermodellen, also Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, wurden die Weichen für eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gestellt. Sozialpartnermodelle sind nun für alle Arbeitsverhältnisse innerhalb der Zuständigkeit einer Gewerkschaft geöffnet, und zwar auch branchenübergreifend. So können sich mit Zustimmung der jeweiligen Tarifvertragsparteien mehr Unternehmen anschließen, auch ohne eigenen Tarifvertrag. Davon profitieren besonders kleinere Betriebe und ihre Beschäftigten. Unabhängig vom Sozialpartnermodell können Betriebe in tariflosen Bereichen ihren Beschäftigten künftig auch ohne Tarifvertrag eine automatische Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Arbeitgeber finanziell besonders beteiligt.