Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt:
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2027 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenen Jahr fortschreiben. Ermessensspielräume bestehen dabei nicht. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2027 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2025 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt 4,38 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2025 steigen alle Rechengrößen. Zudem sind die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich um 300 Euro monatlich anzuheben.
Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.
In der nachstehenden Tabelle sind alle Rechengrößen 2027 übersichtlich dargestellt:
| Sozialversicherungsrechengröße | Monat (€) | Jahr (€) |
|---|---|---|
| Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 4.130 | 49.560 |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 6 SGB V | 7.012,50 | 84.150 |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V | 6.075 | 72.900 |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 8 SGB V | 6.712,50 | 80.550 |
| Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung | 6.375 | 76.500 |
| Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.850 | 106.200 |
| Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.900 | 130.800 |
| vorläufiges Durchschnittsentgelt 2027 in der Rentenversicherung | - | 53.452 |
| endgültiges Durchschnittsentgelt 2025 in der Rentenversicherung | - | 49.147 |
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Abschluss der Verordnung
Noch nicht veröffentlicht.
Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
Noch nicht veröffentlicht.
Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
Noch nicht veröffentlicht.
Referentenentwurf
Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 146KB] (derzeit nicht barrierefrei).