Durch die Rechtsverordnung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung eines Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten zur Verfügung stellen dürfen. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Kindergeld volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Träger nach dem SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und Kommunen sowie zugelassene kommunale Träger.
Träger nach dem SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit. Durch die Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs kann das Verfahren zur Erhebung erforderlicher Daten zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld für die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vereinfacht und beschleunigt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen (§ 68 Absatz 7 Satz 3 EStG).
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung ist am 2. April 2026 in Kraft getreten.
Abschluss der Verordnung
Referentenentwurf nach Ressortabstimmung
Referentenentwurf ist veröffentlicht. [PDF, 214KB]
Zuleitung zum Kanzleramt ist erfolgt. Am 13.02.2026 erfolgt die Beteiligung des Bundesrats.
Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
- 14.01.2026: DLT [PDF, 143KB]
- 19.01.2026: BA [PDF, 183KB]
Referentenentwurf