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Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II): Antworten zum erleichterten Zugang infolge der COVID-19-Pandemie

Häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme gilt nach aktueller Rechtslage für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.

Vereinfachte Vermögensprüfung aufgrund § 67 Abs. 2 SGB II

Was heißt, dass Vermögen nicht berücksichtigt wird?

Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass grundsätzlich keine Vermögensprüfung stattfindet. Antragsteller haben also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde.

Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen (siehe Fragen "Was ist 'erhebliches Vermögen'?" und "Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?").

Der Verzicht auf die mitunter aufwändige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige grundsätzlich nicht gezwungen sein, aufgrund bloß vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der COVID-19-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihren Betrieb nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen oder ihre Altersvorsorge aufzubrauchen (siehe auch Frage "Ich bin selbständig tätig und nicht gesetzlich rentenversichert. Gilt für mich auch die Erheblichkeitsgrenze?").

Für welchen Zeitraum wird die Vermögensprüfung ausgesetzt?

Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt. (siehe Frage "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?").

Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Vermögensprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-) Bewilligungszeitraums (Beispiel: Der Hilfesuchende beantragt am 27. Februar 2022 Leistungen nach dem SGB II. Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt vom 1. Februar bis einschließlich 30. Juli 2022).

Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?

Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für Be-willigungszeiträume, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beginnen.

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). In diesem Fall müssen gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragte am 9. Mai 2021 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. November 2021 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt weiterhin vom 1. November bis einschließlich 30. April  2022. Stellt der Hilfesuchende dann für die Zeit ab 1. Mai 2022 erneut einen Weiterbewilligungsantrag, gilt die Aussetzung der Vermögensprüfung weiterhin für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum bis 31. Oktober 2022.

Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragt am 9. Juli 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. Januar 2023 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt in diesem Fall für den Weiterbewilligungszeitraum ab 1. Januar 2023 nicht mehr.

Deshalb ist in der Regel davon auszugehen, dass die Bewilligungszeiträume auf sechs Monate befristet werden (siehe Frage "Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?“).

Werden die Leistungen auch nur für sechs Monate bewilligt?

Die Jobcenter entscheiden über die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Regel für ein Jahr (§ 41 Absatz 3 Satz 1 SGB II).

Insbesondere bei Anträgen, bei denen wegen des vereinfachten Zugangs von einer Vermögensprüfung abzusehen ist, liegt aber eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nahe. Dies gilt somit sowohl für Erstanträge als auch für entsprechende Anträge auf Weiterbewilligungen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2022 beginnt. Denn nur dann ist ein vereinfachtes und bürokratiearmes Verfahren möglich. Läuft die sechsmonatige (Weiter-)Bewilligung nach dem 31. Dezember 2022 ab, hat das Jobcenter bei dem Weiterbewilligungsantrag eine Vermögensprüfung durchzuführen und die Antragsteller die dazu notwendigen Erklärungen abzugeben und ggf. Nachweise vorzulegen, sofern der vereinfachte Zugang dann nicht mehr gilt. (siehe Frage "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate?").

Was ist "erhebliches Vermögen"?

Was "erhebliches Vermögen" ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen (siehe § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. "Erheblich" wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C]).

Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere selbst bewohnte Immobilien, ein (Betriebs-)Kraftfahrzeug sowie typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.

Was ist, wenn die Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen?

Verfügen Antragsteller über erhebliches Vermögen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Vermögensprüfung ist dann nicht ausgesetzt und das Jobcenter prüft den Leistungsanspruch genau. Leistungen nach dem SGB II können also nur erbracht werden, soweit die Bedarfe der Antragsteller nicht bereits durch zu berücksichtigendes Vermögen gedeckt werden. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 und 3 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V).

Dass die Antragsteller über kein erhebliches Vermögen verfügen, wird vermutet, wenn sie dies im Antrag erklären. Der Antragsvordruck enthält ein entsprechendes Feld zum Ankreuzen. Haben die Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben, dass sie nicht über erhebliches Vermögen verfügen, findet grundsätzlich keine weitere Prüfung des Vermögens statt, auch nicht dahingehend, ob tatsächlich kein erhebliches Vermögen vorliegt.

Die Vermutung ist aber widerleglich. Die Jobcenter haben also zu prüfen, ob Antragsteller über erhebliches Vermögen verfügen, wenn diese dies zwar im Antrag verneint haben, dem Jobcenter aber dahingehende starke Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhebliches Vermögen hindeuten. Das Jobcenter muss dies dann nachweisen, die Antragsteller haben allerdings Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, geht dies ggf. zu ihren Lasten (Beweislastumkehr).

Geben die Antragsteller eine solche Erklärung nicht ab, hat das Jobcenter ebenfalls zu prüfen, ob diese über erhebliches Vermögen verfügen. Auch hier trägt grundsätzlich das Jobcenter die Beweislast. Die Antragsteller sind bei der Aufklärung des Sachverhaltes aber auch hier heranzuziehen und haben Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen; ggf. kann auch hier eine Beweislastumkehr eintreten.

Ich bin selbständig tätig und nicht gesetzlich rentenversichert. Gilt für mich auch die Erheblichkeitsgrenze?

Ja, die Erheblichkeitsgrenze gilt. Verfügen Selbständige über erhebliches Vermögen, wird jedoch davon ein angemessener Teil freigestellt, soweit das Vermögen für die Altersvorsorge bestimmt ist und keine ausreichende andere pflichtige Altersvorsorge vorhanden ist. Als angemessen gelten pro Jahr der Selbständigkeit bis zu 8.000 Euro insgesamt für die Altersvorsorge. Die Höhe des Betrages orientiert sich an den Beiträgen für eine durchschnittliche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie im Leistungs-bezug nach dem SGB II standen?

Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt grundsätzlich für alle erstmaligen wie für Folgeanträge gleichermaßen.

Sofern die Leistungen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum als Darlehen bewilligt wurden, weil die Betroffenen zwar über Vermögen verfügen, dessen sofortige Verwertung ihnen aber nicht möglich oder nicht zumutbar war, bleibt das Vermögen im Weiterbewilligungszeitraum für die Dauer der sechs Monate gänzlich unberücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Die Leistungen sind für die Dauer der sechs Monate also nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erbringen. Insoweit ist eine Prüfung durch das Jobcenter weiterhin erforderlich. Nach Ablauf der sechs Monate sind die Leistungen ggf. wieder als Darlehen zu gewähren, sofern der vereinfachte Zugang dann nicht mehr gilt (also frühestens für (Weiter-)Bewilligungszeiträume, die ab 1. Januar 2023 beginnen).

Leistungen für Unterkunft und Heizung

Muss ich, wenn ich aufgrund der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate, meine Wohnung aufgeben?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II decken auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (sog. KdU) ab. Dabei werden die KdU grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt. Dies gilt nach allgemeinen Regeln aber dann nicht, wenn diese tatsächlichen KdU unangemessen hoch sind.

Insoweit sieht die derzeitige Rechtslage (in § 67 Absatz 3 SGB II) für (Weiter-)Bewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Frage "Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie im Leistungsbezug nach dem SGB II standen?") eine Ausnahmeregelung vor: Danach gelten sämtliche KdU für die Dauer von sechs Monaten als angemessen, d. h. die Jobcenter erkennen die KdU ungekürzt bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarf an. Damit ist gesichert, dass Betroffene, die infolge der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, grundsätzlich in ihrer Unterkunft verbleiben können und die dafür anfallenden KdU gedeckt sind.

Für welchen Zeitraum werden meine tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe übernommen?

Die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU unabhängig von ihrer Höhe als angemessen anerkannt werden, gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen Folgeantrag handelt.

Für die Monate, die innerhalb der erfassten Bewilligungszeiträume (in aller Regel auch sechs Monate) liegen, wird von der Angemessenheitsprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-)Bewilligungszeitraums. Kostensenkungsaufforderungen dürfen damit für diesen Zeitraum nicht erfolgen (zur Kostensenkungsaufforderung siehe im Einzelnen Frage "Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von der Höhe übernommen wurden?").

Allerdings gilt diese befristete Regelung nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. In diesen Fällen sind auch bei der Weiterbewilligung die angemessenen Aufwendungen maßgeblich.

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, (also bis 31. Dezember 2022), gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem Zeitraum des vereinfachten Zugangs (also - sofern der vereinfachte Zugang nicht erneut verlängert wird - nach dem 31. Dezember 2022), geltend ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zur Angemessenheit der KdU.

Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragte am 9. Mai 2021 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. November 2021 einen Weiterbewilligungsantrag. Für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis einschließlich 30. April 2022 werden erneut die tatsächlichen KdU berücksichtigt. Dasselbe gilt für anschließende Weiterbewilligungen vom 1. Mai 2022 bis 31. Oktober 2022 und vom 1. November 2022 bis 30. April 2023.

Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragte am 9. Oktober 2022 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. April 2023 einen Weiterbewilligungsantrag. In diesem Fall werden die KdU nach aktueller Rechtslage ab 1. April 2023 nur berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Was ist mit Personen, die auch schon vor der COVID-19-Pandemie im Leistungsbezug nach dem SGB II standen?

Die Aussetzung der Angemessenheitsprüfung gilt grundsätzlich für erstmalige wie für Folgeanträge gleichermaßen. Bei Weiterbewilligungsanträgen sind jedoch zwei Besonderheiten zu beachten.

Sofern sich Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Bewilligungszeitraum ergeben haben - etwa in Form gestiegener Nebenkostenabschläge -, ist dies dem Jobcenter mitzuteilen, damit die Leistungsbewilligung ggf. angepasst werden kann.

Zum anderen gilt die Festlegung, dass die tatsächlichen KdU angemessen sind, nicht bei Weiterbewilligungsanträgen, wenn das Jobcenter die KdU auch schon für den vorangegangenen Zeitraum auf das angemessene Maß abgesenkt hatte (so § 67 Absatz 3 Satz 3 SGB II). In diesen Fällen werden die KdU auch in Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen, lediglich in angemessener und nicht in tatsächlicher Höhe übernommen.

Was geschieht nach Ablauf der sechs Monate in Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft unabhängig von deren Höhe übernommen wurden?

 

Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beginnen.

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem Zeitraum des vereinfachten Zugangs (nach dem 31. Dezember 2022), geltend ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen Regelungen zur Angemessenheit der KdU. Auch dann ist eine Absenkung der Leistungen auf die angemessenen KdU aber nicht zulässig, soweit es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, ihre KdU durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Hierzu muss das Jobcenter die Leistungsberechtigten grundsätzlich mittels einer sog. Kostensenkungsaufforderung zunächst auf die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Kosten zu senken oder anzugeben, weshalb eine Senkung unmöglich ist. Ausgehend davon werden auch unangemessene Kosten in der Regel für längstens sechs Monate anerkannt. Je nach Einzelfall kommt insoweit ausnahmsweise aber auch ein längerer Zeitraum in Betracht.

Diese Frist tritt zu der Ausnahmeregelung nach § 67 Absatz 3 SGB II hinzu.

Das bedeutet Folgendes: Sofern die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr gelten, wird das Jobcenter Betroffene, die weiterhin auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen und deren KdU unangemessen sind, ggf. auffordern, diese zu senken. Ab diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen in der Regel längstens weitere sechs Monate Zeit, während derer die unangemessenen KdU weiterhin übernommen werden. Erst nach Ablauf dieser weiteren Frist kürzt das Jobcenter ggf. die Leistungen für KdU auf das angemessene Maß (§ 67 Absatz 3 Satz 2 SGB II).