Soziale Entschädigung

Fragen und Antworten zum Sozialen Entschädigungsrecht

Grundsätzliches zum Sozialen Entschädigungsrecht

Was ist das eigentlich Soziales Entschädigungsrecht?

Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigen-des Ereignis eine gesundheitliche Schädigung mit der Folge einer Gesundheitsstörung erlitten haben, für die die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt. Das schädigende Ereignis ist Grundlage jeglicher Entschädigung. Es ist ein Ereignis, durch das einer der Entschädigungstatbestände erfüllt wird. Entschädigungstatbestände nach dem SGB XIV sind nach derzeitigem Stand (zivile) Gewalttaten (OEG), nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG), Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG) sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Durch das schädigende Ereignis muss eine gesundheitliche Schädigung eingetreten sein und diese Schädigung muss zu einer Gesundheitsstörung geführt haben. Beispiel: Messerstich in die Brust verursacht Schädigung der Lunge, die nicht folgenlos verheilt, sondern zu einer Funktionseinschränkung der Lunge führt.

Berechtigte des SGB XIV

Wer kann Ansprüche nach dem SGB XIV geltend machen?

Berechtigte nach dem SGB XIV sind grundsätzlich

  • Geschädigte (im Bereich Gewaltopfer auch Schockschadensopfer),
  • Angehörige von Geschädigten,
  • Hinterbliebene von Geschädigten und
  • Nahestehende von Geschädigten. Darunter verstehen wir Menschen, die zu der oder dem Geschädigten in einem besonderen Näheverhältnis stehen. z. B. Menschen, die mit der oder dem Geschädigten in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft leben, die einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist.

Wer ist mit künftigen Kriegsopfern der beiden Weltkriege gemeint?

Damit sind Personen auch künftig noch mögliche Opfer der beiden Weltkriege gemeint, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel erleiden oder getötet werden.

Opfer sexueller Gewalt

Können Opfer sexueller Gewalt Leistungen nach dem SGB XIV bekommen?

Ja, Opfer sexueller Gewalt können bei Vorliegen der weitergehenden Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB XIV erhalten.

Sind Leistungen für Opfer sexueller Gewalt nach dem SGB XIV auch möglich, wenn die sexuelle Gewalttat schon Jahre zurückliegt?

Ja, auch dann sind Leistungen nach dem SGB XIV möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das lange Zurückliegen der Tat kann aber dazu führen, dass der Tatnachweis erschwert ist. Sollten keine Zeugen oder sonstigen Beweise vorliegen, können auch glaubhafte Angaben der Betroffenen herangezogen werden.

Impfgeschädigte

Können Impfgeschädigte Leistungen nach dem SGB XIV erhalten?

Impfgeschädigte Menschen können Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erhalten (§ 24 SGB XIV). Aber auch Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 141 Satz 1 SGB XIV).

Wer ist leistungsberechtigt?

Leistungsberechtigt sind Menschen, die durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, die über das übliche Ausmaß einer Reaktion hierauf hinausgeht.

Die Impfung muss für die gesundheitliche Schädigung ursächlich sein. Dabei gelten Beweiserleichterungen nach § 4 Absatz 4 SGB XIV bzw. § 61 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: Es genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) entwickelt nach § 20 Absatz 2 IfSG Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Diese Empfehlungen begründen regelmäßig den medizinischen Standard.

Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung im Einzelfall verursacht wurde, ist Aufgabe der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland.

Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde die Gesundheitsstörung trotzdem als Folge einer Impfschädigung anerkannt werden (§ 4 Absatz 6 Satz 2 SGB XIV bzw. § 61 Satz 2 IfSG). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 4 Absatz 6 Satz 3 SGB XIV bzw. § 61 Satz 3 IfSG).

Was gilt bezüglich der Covid-19-Impfung?

Für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die seit dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden oder von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden, besteht ein Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§ 24 SGB XIV). Auch Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren (§ 141 Satz 1 SGB XIV).

Im IfSG war bis zum 31. Dezember 2023 geregelt, dass für Impfschäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die insbesondere auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit dem 27. Dezember 2020 (der Tag, an dem die erste Corona-Impfung in Deutschland erfolgte) oder seit dem 8. April 2023 auf Grundlage der COVID-19-Vorsorgeverordnung vorgenommen wurden, ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) besteht (§ 60 Absatz 1 Nummer 1a IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Dies galt bei Schutzimpfungen in einem entsprechenden Umfang auch für Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Diese Versorgungsansprüche bestanden auch dann, wenn die Impfung von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde (§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

Nähere Informationen zur COVID-19-Impfung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit.

Welche Leistungen gibt es?

Wird die gesundheitliche Schädigung als Folge der Impfung anerkannt, erhalten Berechtigte Leistungen der nach dem SGB XIV. Hierzu zählen insbesondere Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 ff. SGB XIV), Leistungen zur Teilhabe (§§ 62 ff. SGB XIV), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§§ 71 ff. SGB XIV), Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit (§ 82 SGB XIV), Schnelle Hilfen (§§ 30 ff. SGB XIV) sowie monatliche Entschädigungszahlungen (§§ 83 ff. SGB XIV) und der Berufsschadensausgleich (§§ 89 ff. SGB XIV).

Welche Leistungen eine geschädigte Person konkret erhalten kann, kann nicht pauschal angegeben werden, vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. So ist zum Beispiel die monatliche Entschädigungszahlung vom Grad der Schädigungsfolgen (GdS) der antragstellenden Person abhängig.

Was muss ich tun, um Leistungen zu erhalten?

Um Leistungen nach dem SGB XIV zu erhalten, müssen Sie diese grundsätzlich beantragen (§ 10 SGB XIV). Der Antrag ist bei der zuständigen Versorgungsbehörde zu stellen. Zuständig sind die Versorgungsbehörden des Bundeslandes, in dem die ursächliche Schutzimpfung vorgenommen wurde (§ 113 Absatz 5 SGB XIV).

Gibt es eine Antragsfrist?

Für Leistungen des SGB XIV gibt es keine Antragsfrist. Allerdings ist zu beachten, dass Leistungen grundsätzlich frühestens ab der Antragstellung erbracht werden (§ 11 Absatz 1 SGB XIV). Leistungen werden auch für Zeiträume vor der Antragstellung erbracht, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der schädigenden Impfung gestellt wird. War die anspruchsberechtigte Person ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung (§ 11 Absatz 2 SGB XIV).

Wesentliche Leistungen des SGB XIV

Welche rechtlichen Hürden bestehen für den Zugang zu den Traumaambulanzen?

Der Zugang zu den Traumaambulanzen ist sehr niedrigschwellig ausgestaltet. Es gilt ein sog. Erleichtertes Verfahren. Es genügt, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass eine Person durch ein schädigendes Ereignis betroffen sein kann. Das bedeutet, der dargelegte Sachverhalt wird als wahr unterstellt.

Welche Bedeutung hat das neue Gesetz für Betroffene von sexuellem Missbrauch in den Fällen, in denen der Missbrauch schon lange zurückliegt, z.B. in der Kindheit?

Die neue Leistung der Traumaambulanzen können auch Personen in Anspruch nehmen, die das schädigende Ereignis zunächst - oft für Jahre oder Jahrzehnte - verdrängt haben, dann aber eine aktuelle/akute psychische Belastung erleben. Eine aktuelle Belastung liegt vor, wenn akute Symptome auftreten. Sie hängt nicht vom Zeitpunkt des traumatisierenden Ereignisses ab. Diese Fallkonstellation kann insbesondere bei Personen auftreten, die in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden sind.

Dazu wird es künftig eine Regelung zur Beweiserleichterung geben, die insbesondere Opfern sexueller Gewalt zugutekommt. Für sie ist es nicht immer einfach nachzuweisen, dass die gesundheitlichen Schädigungsfolgen auf eine oft schon Jahre zurückliegende Schädigung zurückzuführen sind. Wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr dafür als dagegen spricht, dass zwischen erlittener Tat, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolgen ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Prinzip der doppelten Kausalität), sind Ansprüche nach dem SGB XIV möglich. Wir stellen klar: Die Kausalität wird vermutet, wenn bei psychischen Gesundheitsstörungen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zu begründen und dies nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

Gibt es die Wahl zwischen laufenden Zahlungen und Einmalzahlungen?

Geschädigte, mit Ausnahme der sehr schwer Geschädigten (GdS 100), und Witwen und Witwer können zwischen monatlichen Entschädigungszahlungen und Abfindungen wählen.

Ist der Leistungskatalog des SGB XIV für Neufälle identisch mit dem Leistungskatalog des BVG?

Der Leistungskatalog des SGB XIV ist nicht identisch mit dem Leistungskatalog des BVG. Einige Leistungen des BVG gehen in anderen Leistungen auf oder werden nach dem SGB XIV nur noch als Härtefall-Leistung erbracht.

  • Badekuren, Versehrtenleibesübungen - Grund: wurden nur noch selten abgefragt, sie gehen in der Regelleistung medizinische Rehabilitation auf.
  • Erholungshilfe - Grund: das Erholungsbedürfnis von Menschen hat seine Ursache nicht im schädigenden Ereignis.
  • Altenhilfe - Grund: Erschwernisse im Alter haben ihre Ursache nicht im schädigenden Ereignis.
  • Ausgleichsrente - Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung, Vereinfachung.
  • Ehegattenzuschlag - Grund: Zusammenfassung in der wesentlich erhöhten monatlichen Entschädigungszahlung, Vereinfachung.
  • die Hilfe zur Pflege - Grund: geht in den ergänzenden Leistungen bei Pflegebedürftigkeit auf.

Für welche Sachverhalte/Ereignisse gilt das SGB XIV?

Im SGB XIV werden vier Entschädigungstatbestände geregelt:

  • zivile Gewalttaten (bislang OEG),
  • nachträgliche Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bislang BVG),
  • Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (bislang ZDG) sowie
  • Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (bislang IfSG).

Was ist mit Taten, die vor 2024 stattfanden und vor 2024 noch kein Antrag gestellt wurde/ein Verfahren noch läuft?

Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, gilt das alte Recht. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren zum 1. Januar 2024 noch läuft.

Für Anträge, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, gilt das SGB XIV – auch dann, wenn die Tat vor diesem Zeitpunkt stattfand. Bei Taten vor dem 1. Januar 2024 erfordert die Leistungserbringung allerdings, dass die Voraussetzungen nach dem OEG, BVG, ZDG und IfSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt waren.

Was ist mit psychischen Taten, die vor 2024 stattfanden und noch kein Antrag gestellt wurde/ein Verfahren läuft?

Bei Taten vor 2024 müssen die Voraussetzungen des OEG im Zeitpunkt der Tat erfüllt gewesen sein. Vor 2024 erfüllten rein psychische Gewalttaten den Tatbestand des § 1 OEG jedoch nicht, sodass für diese Taten auch keine Entschädigung geleistet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem 1. Januar 2024 ein Antrag gestellt wurde oder nicht oder ob nach dem 1. Januar 2024 ein Antrag gestellt wird.

Bei psychischer Gewalt kommt eine Entschädigung nur für Taten in Betracht, die ab dem 1. Januar 2024 verübt wurden.

Was gilt für die Bezieher/innen von Leistungen nach dem BVG, OEG und IfSG im Hinblick auf das Inkrafttreten des SGB XIV?

Für Bezieher/innen von Leistungen nach dem BVG, OEG, ZDG und IfSG gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der fest-gestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter. Die unbefristeten Geldleistungen, die im Dezember 2023 bezogen wurden, werden addiert und um 25 % erhöht. Die sich daraus ergebende Summe wird ab Januar 2024 gezahlt und wie eine Rente dynamisiert. Dies geschieht von Amts wegen, es ergeht ein neuer Bescheid, ein Antrag ist nicht erforderlich. Befristete Leistungen werden auch nach dem 31.12.2023 bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes erbracht. Die Weiterbewilligung dieser BVG-Leistungen ist auf Antrag möglich, allerdings nur bis zum 31. Dezember 2033.

Sind Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem BVG, OEG und IfSG von Leistungen nach dem SGB XIV ausgeschlossen?

Nein, Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem BVG, OEG und IfSG haben die Möglichkeit, sich mit dem Inkrafttreten des SGB XIV für dieses neue Recht zu entscheiden. Es besteht insofern ein Wahlrecht zwischen den Leistungen des BVG und denen des SGB XIV.

Sollte nach dem Inkrafttreten des SGB XIV ein neues schädigendes Ereignis eintreten, gilt für dessen Folgen das SGB XIV.

Wie muss das Wahlrecht ausgeübt werden und kann sich der oder die Betroffene auch wieder umentscheiden?“

Das Wahlrecht muss schriftlich ausgeübt werden. Die zuständigen Verwaltungsbehörden stehen den Betroffenen beratend zur Seite.

Die Entscheidung kann nicht widerrufen werden.

Muss beim Wechsel in das Recht des SGB XIV eine erneute Prüfung mit ärztlicher Untersuchung stattfinden?

Nein. Für das neue Recht gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.

Was bedeutet das neue Recht z.B. für die Witwe eines Kriegsgeschädigten, die bislang eine Grundrente und einen Pflegeausgleich sowie Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach dem BVG erhalten hat?

Bisher bezogene Geldleistungen (z. B. Grundrente und Pflegeausgleich) werden im Dezember 2023 addiert. Der sich daraus ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Das ist der Betrag, der monatlich an die Witwe oder den Witwer gezahlt wird. Dieser Geldbetrag wird fortlaufend immer zeitgleich um den Prozentsatz erhöht, um den sich der aktuelle Rentenwert erhöht.

Die Leistungen zur Weiterführung des Haushalts werden für die Witwe oder den Witwer nach dem BVG solange erbracht, wie bereits bewilligt. Innerhalb von 2 Wochen nach dem Leistungsende kann ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, der nach den Voraussetzungen des BVG geprüft und bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt wird. Diese Fortgeltung des bisherigen Rechts ist längstens bis zum 31. Dezember 2033 möglich.

Wo und in welcher Form werden Leistungen der Traumaambulanzen erbracht?

Die Träger des SER schließen Verträge mit bestehenden Traumaambulanzen, z.B. an Uni-Kliniken, und stellen eine flächendeckende Versorgung sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche sicher.

Stehen die Traumaambulanzen für alle Betroffenen zur Verfügung?

Der Zugang zu Traumaambulanzen ist eröffnet für:

  • Geschädigte einschließlich Personen, die einen Schockschaden erlitten haben,
  • Angehörige,
  • Hinterbliebene,
  • Nahestehende

Gibt es zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Traumaambulanzen?

Der Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanzen besteht, wenn Geschädigte die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis in Anspruch nehmen. Bei anderen Berechtigten wie etwa Hinterbliebenen muss die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis vom schädigenden Ereignis erfolgen.

Bei länger zurückliegenden schädigenden Ereignissen, die zu einer akuten psychischen Belastung führen, etwa in Fällen sexuellen Missbrauchs, muss die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgen.

Wie viele Sitzungen können in einer Traumambulanz in Anspruch genommen werden?

In einer Traumaambulanz können bis zu 15 Sitzungen in Anspruch genommen werden.

Ersetzen die Leistungen in Traumaambulanzen die psychotherapeutische Betreuung von Betroffenen?

Nein. Besteht im Anschluss an die Sitzungen in der Traumaambulanz weiterer Behandlungsbedarf, können die Angebote außerhalb der Traumaambulanz in Anspruch genommen werden. Um eine rasche Anschlussbehandlung zu ermöglichen, teilt die Traumaambulanz der zuständigen Verwaltungsbehörde frühzeitig mit, ob weiter Bedarf besteht.

Geschädigte haben im Rahmen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Anspruch auf Leistungen der Psychotherapie entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Darüber hinaus erhalten sie bei schädigungsbedingter Notwendigkeit hiervon abweichend oder darüber hinausgehend auch besondere Leistungen der Psychotherapie, beispielsweise Leistungen durch qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Muss ich die Fahrkosten zur Traumaamambulanz selbst tragen?

Nein. Die erforderlichen Fahrkosten zur nächstgelegenen Traumaambulanz werden übernommen. Gleiches gilt für die erforderlichen Fahrkosten einer notwendigen Begleitperson sowie für Kinder, die mangels anderweitiger Betreuungsmöglichkeit mitgenommen werden müssen.

Werden die Kosten für die Traumaambulanz zurückgefordert, wenn die Behörde letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass ich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV habe?

Nein. Kosten für Leistungen der Traumaambulanz, die vor Zugang des Ablehnungsbescheides erbracht wurden, werden nicht zurückgefordert. .

Welche Verbesserungen ergeben sich im Wohnumfeld, Arbeitsleben, sozialen Leben durch das SGB XIV?

Der Teilhabegedanke wird durch das SGB XIV gestärkt. Die Betroffenen werden in allen Lebenslagen durch Teilhabeleistungen unterstützt. Das Leistungsspektrum geht über die Leistungen des SGB IX für Menschen mit Behinderungen hinaus. Bei der Bewilligung kommt es grundsätzlich nicht mehr auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an.

Wie hilft das SGB XIV, wenn eine geschädigte Person an ihren Schädigungsfolge stirbt?

Für Witwen, Witwer und Waisen werden erhöhte monatliche Entschädigungszahlungen geleistet.

Die Kosten für die Überführung bei Tod im Inland und im Ausland, also grenzüberschreitend, werden übernommen. Übernahme der Bestattungskosten bis zu einem Betrag von 1/7 der jeweiligen jährlichen Bezugsgröße Hinterbliebene und Nahestehende erhalten besondere psychotherapeutische Leistungen, sofern die Leistungen der Krankenkasse nicht ausreichen. Hinterbliebene können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, sofern sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Tod der oder des Geschädigten den Antrag stellen. Hinterbliebene erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt für längstens fünf Jahre, sofern sie bedürftig sind und die Bedürftigkeit durch den Tod der oder des Geschädigten entstanden ist. Sofern Waisen aufgrund des Todes eines Elternteils eine Förderung nach dem BAföG als Darlehen benötigen, übernimmt der Träger der Sozialen Entschädigung die Rückzahlung.