Teilhabe

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben versucht das Schwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) auszugleichen

Einige der Nachteile behinderter Menschen im Arbeitsleben versucht das Schwerbehindertenrecht in Teil 3 des SGB IX (§§ 151 ff. SGB IX) auszugleichen. Es gilt für schwerbehinderte und ihnen gleich gestellte Menschen. Menschen mit Behinderung mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleich gestellt.

Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, Schwerbehindertenvertretung

Das SGB IX sieht für schwerbehinderte Menschen vielfältige Eingliederungshilfen vor:

  • Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Jeder Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen. 
  • Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte).
  • Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so ist zusätzlich zum Betriebs- und Personalrat eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz (vgl. §§ 49 Absatz 8 Satz 1 Nr. 3, 185 Absatz 5 SGB IX) ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der Arbeitsausführung. Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn der schwerbehinderte Mensch erst hierdurch eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung wettbewerbsfähig erbringen kann. Beispiele für Arbeitsassistenz sind die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde und stark sehbehinderte Menschen oder Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen.

Die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern, die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes von den Integrationsämtern getragen. Ausgeführt werden die Leistungen grundsätzlich von den Integrationsämtern.

Pflichtarbeitsplätze

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können (§ 164 SGB IX). Gleichzeitig regelt das SGB IX, dass die Arbeit der Behinderung angepasst wird. Dazu gehört u.a., dass schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf eine Beschäftigung haben, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten können sowie die Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX).

Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert.