Arbeitsschutz

Betriebs- und Anlagensicherheit

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Anforderungen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV enthält Anforderungen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen.

Die BetrSichV dient dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. Auswahl geeigneter Arbeitsmittel im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck,
  2. geeignete und funktionsfähige Schutzmaßnahmen,
  3. Instandhaltung und Prüfungen,
  4. Unterweisung der Beschäftigten und
  5. Qualifikation von Prüfern.

Die BetrSichV verlangt, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den für sie zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften (z.B. Maschinenverordnung) entsprechen müssen. Darüber hinaus legt sie Schutzziele fest, die der Arbeitgeber im Einzelfall auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung mit konkreten Maßnahmen erfüllen muss, damit die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist. Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber neben sicherheitsrelevanten auch ergonomische Aspekte sowie mögliche psychische Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln berücksichtigen.

Für die Erfüllung der Schutzziele erhält der Arbeitgeber Hilfestellung in Form von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), die vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt werden. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse kann der Arbeitgeber davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind.

 Die BetrSichV setzt die EU- Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in deutsches Recht um und ist dazu auf das Arbeitsschutzgesetz gestützt. Darüber hinaus enthält die BetrSichV rein nationale, aber seit vielen Jahrzehnten etablierte Regelungen zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen (z.B. Dampfkessel, Druckbehälter, Tankstellen und Aufzugsanlagen).

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Das ÜAnlG regelt neben grundlegenden Betreiberpflichten, wozu auch besondere Prüfungen gehören, Anforderungen an die Durchführung der Prüfungen sowie die Zulassung von und die Aufsicht über Prüfstellen. Die Anforderungen dienen neben dem Schutz von Beschäftigten auch dem Schutz von anderen Personen im Gefahrenbereich einer solchen Anlage. Daher müssen die Anforderungen auch von gewerblich oder wirtschaftlich tätigen Betreibern ohne Beschäftigte erfüllt werden. Die BetrSichV konkretisiert die Vorgaben des ÜAnlG.

Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§ 30a EnSiG)

§ 30a EnSiG trägt den Erfordernissen einer beschleunigten Neuerrichtung oder Änderung der Bauart oder der Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 2 Nr. 13 BetrSichV aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage Rechnung. Es wird mit der Regelung die Möglichkeit geschaffen, von Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung auf zwei Jahre befristet abzuweichen. Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 13 BetrSichV, die nach § 18 der BetrSichV einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen (z.B. Dampfkesselanlagen, Anlagen mit Druckgeräten und Gasfüllanlagen) und die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder geändert werden, können abweichend von der Betriebssicherheitsverordnung zunächst ohne behördliche Erlaubnis betrieben werden. Unberührt davon bleibt die Pflicht zur Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, ob die Anlage sicher betrieben werden kann. Spätestens drei Monate nach dieser Prüfung ist die Erlaubnis nachzuholen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Regelung beschleunigt damit den Brennstoffwechsel („Fuel Switch“) und leistet so einen Beitrag zur Sicherung der Energieversorgung. § 30a EnSiG ist auf zwei Jahre befristet.

FAQ zum neuen § 30a des Energiesicherungsgesetzes

Warum wurde die Regelung des § 30a Energiesicherungsgesetz nötig?

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, sind weitere Maßnahmen erforderlich, die zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs im Winter 2022/2023 und im Winter 2023/2024 führen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die Stromversorgung sichergestellt bleibt. Die neue Regelung des § 30a Energiesicherungsgesetz ermöglicht die beschleunigte Verwendung einer neu errichteten überwachungsbedürftigen Anlage oder die schnelle Verwendung nach Änderung der Bauart oder der Betriebsweise, wenn ein Brennstoffwechsel beispielsweise von Gas auf Öl vorgenommen worden ist.

Was ist eine überwachungsbedürftige Anlage?

Gemäß § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen sind dies solche Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können. § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung bestimmt als überwachungsbedürftigen Anlagen solche Anlagen, die in Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung genannt oder nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig ist. Hierzu gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen. Im §30a des EnSiG geht es insbesondere um erlaubnispflichtige Anlagen gemäß § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung, also zum Beispiel Dampfkesselanlagen oder Anlagen mit in der Verordnung näher bezeichneten Druckgeräten.

Wann liegt eine ernste oder erhebliche Gasmangellage vor?

Der Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland umfasst drei Eskalationsstufen: die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe. Eine ernste oder erhebliche Gasmangellage liegt mit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 23. Juni 2022 nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Folglich besteht seit diesem Tag eine ernste oder erhebliche Gasmangellage (siehe auch BT-Drucksache 20/3497, Seite 34, Begründung Teil B, Besonderer Teil, zu Artikel 1, zu Nr. 9 zu Abs. 1). Die Voraussetzung "ernste oder erhebliche Gasmangellage" für die Verwendung einer überwachungsbedürftigen Anlage i. S. d. § 30a Abs. 1 Satz 1 EnSiG ohne die nach § 18 Abs. 1 BetrSichV erforderliche Erlaubnis ist somit erfüllt. Betreiber können davon seit Inkrafttreten dieser EnSiG-Änderung Gebrauch machen.

Was ermöglicht § 30a des Energiesicherungsgesetzes in Abweichung von der Betriebssicherheitsverordnung?

Eine nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderliche Erlaubnis muss abweichend von der geltenden Regelung nicht bereits vor der Errichtung oder einer Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage vorliegen, sondern kann nachgeholt werden. Der bestimmungsgemäße Betrieb ist zulässig, sobald die Bescheinigung über die Durchführung der Prüfung vor der Inbetriebnahme nach der Errichtung oder der Änderung vorliegt und sich aus ihr ergibt, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.

Durch die Prüfung vor der Inbetriebnahme wird bescheinigt, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage gewährleistet ist. Die Bestimmungen zum Erprobungsbetrieb (zum Beispiel § 6 Absatz 3, § 11 der Betriebssicherheitsverordnung) bleiben unberührt.

Wie läuft dieses Genehmigungsverfahren nach § 30a des Energiesicherungsgesetzes ab und welche Unterlagen sind einzureichen?

Der Antrag auf Erteilung einer gemäß § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung erforderlichen Erlaubnis ist "ohne schuldhaftes Zögern", also so schnell wie möglich, zu stellen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sollen auf solche beschränkt sein, die für seine Beurteilung zwingend erforderlich sind. Dies sind in der Regel die Unterlagen, die schon für die Prüfung vor Inbetriebnahme notwendig waren. Dem Antrag sind jedoch zwingend die Bescheinigung über die Prüfung vor der Inbetriebnahme der Anlage nach ihrer Errichtung oder Änderung beizufügen beziehungsweise nachzureichen. Bei neu errichteten Anlagen ist auch der Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle gemäß § 18 Absatz 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen. Dieses Verfahren dient der zügigen Bearbeitung des Antrages während einer schwierigen Gasmangellage.

Wie lange kann die zuständige Behörde die eingereichten Unterlagen prüfen?

Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Regelung entspricht § 18 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung. Spätestens innerhalb der dreimonatigen Frist können sich Antragsteller und Erlaubnisbehörde ins Benehmen setzen und Klärungen zum Antrag herbeiführen. Erforderlichenfalls kann hierfür die Dreimonatsfrist auch verlängert werden.

Wie verhält es sich, wenn einer gemäß § 30 a EnSiG errichteten oder geänderten Kesselanlage nachfolgend die Erlaubnis nach § 18 BetrSichV versagt werden muss?

Gemäß § 27 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) kann die zuständige Behörde in diesem Fall die Stilllegung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Anlage anordnen.

Wie lange gibt es diese Abweichungsmöglichkeit?

§ 30a des Energiesicherungsgesetzes gilt bis zum Ablauf des 30. September 2024.