Soziale Entschädigung

Schnelle Hilfen

Die Leistungen der Schnellen Hilfen sind in Kapitel 4 SGB XIV geregelt und umfassen das Fallmanagement und die Leistungen der Traumaambulanz.

Fallmanagement

Beim Fallmanagement begleiten Fallmanagerinnen und Fallmanager die Berechtigten durch das gesamte Antrags- und Leistungsverfahren. Sie stehen Berechtigten während des gesamten Verfahrens als persönliche Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner zur Verfügung. Sie ermitteln u. a. den möglichen Hilfebedarf und weisen auch auf andere in Betracht kommende Sozialleistungen hin.

Betroffene von Gewalttaten oder anderen schädigenden Ereignissen können sich an so genannte Fallmanager wenden. Diese bieten schnell und unkompliziert Hilfestellung bei der Beantragung der Leistungen. In diesem Video lernen Sie Fallmanagerin Simone Müller kennen, die Betroffene sowie Angehörige und Hinterbliebene berät und bei der Antragstellung unterstützt.

Leistungen der Traumaambulanz

In der Traumaambulanz erhalten Berechtigte schnell und unbürokratisch psychotherapeutische Unterstützung. Dabei genügt es, wenn der Antrag hierauf spätestens nach der zweiten Sitzung in der Traumaambulanz gestellt wird.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Traumaambulanz ist, dass Betroffene sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder Kenntnis hiervon aufsuchen. Bei länger zurückliegenden Ereignissen, die zu einer akuten psychischen Belastung geführt haben, kann die Traumaambulanz innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Krise ebenfalls aufgesucht werden.

Betroffene erhalten bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, Kinder und Jugendliche bis zu 18 Sitzungen. Besteht anschließend weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, werden Betroffene auf weitere psychotherapeutische Behandlungsangebote verwiesen. Weitere Regelungen im Zusammenhang mit der Traumaambulanz enthält die Traumaambulanz-Verordnung.

Hier können Sie das Video sehen.

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