Soziale Sicherung

Krankenbehandlung

Geschädigte haben für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung.

Zu den Leistungen gehören unter anderem

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Krankenhausbehandlung,
  • Psychotherapie,
  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation sowie
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Für diese Leistungen sind grundsätzlich die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert ist oder nicht. Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder dort familienversichert sind, erbringt diese Krankenkasse die Leistungen. Die übrigen Geschädigten wählen eine Krankenkasse.

Ausnahme: Die Hilfsmittelversorgung richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und wird von der jeweiligen Unfallkasse des Landes erbracht.

Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung einige Besserstellungen, wie zum Beispiel die Zuzahlungsfreiheit bei Medikamenten oder die ergänzenden Leistungen.

Neben medizinischen Leistungen im eigentlichen Sinne umfasst die Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung noch weitere Leistungen wie beispielsweise

  • Krankengeld der Sozialen Entschädigung
  • Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die zuständige Verwaltungsbehörde (z.B. zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung) während des Bezugs von Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
  • Übernahme von Reisekosten, die in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung anfallen.

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