Altersteilzeitgesetz
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
- Abkürzung: AltTZG
- Datum des Inkrafttretens: Thu Aug 01 02:00:00 CEST 1996
- Fundstelle: BGBl I S. 1078
Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurden mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen.
Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern und eröffnet jüngeren Arbeitslosen und Ausgebildeten eine (zusätzliche) Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt.
Bei Wiederbesetzung des durch die Altersteilzeitarbeit frei gemachten Arbeitsplatzes erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die von ihm zu zahlenden gesetzlichen Mindestaufstockungsleistungen zum Entgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen. Die Förderdauer beträgt maximal sechs Jahre. Die Förderung ist auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse beschränkt, mit denen spätestens ab dem 31. Dezember 2009 begonnen wird.
Gesetz im Wortlaut
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