Altersteilzeit
Gleitender Übergang in den Ruhestand
Die derzeit gültigen gesetzlichen Mindestnettobeträge gelten auch für das Jahr 2010 fort. Mindestnettobeträge haben Bedeutung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2004 (Altfälle) begonnen wurden. Bei ihnen ist das Teilzeit-Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber um 20 Prozent aufzustocken, jedoch mindestens auf 70 Prozent des um gesetzliche Pauschalabzüge verminderten bisherigen Arbeitsentgelts. Die gesetzlichen Mindestnettobeträge werden im Pauschalierungsverfahren durch Verordnung festgelegt. Die Mindestnettobeträge werden bei den Altfällen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, wenn der Altersteilzeitarbeitsplatz wiederbesetzt wird. Da die maximale Förderdauer 6 Jahre beträgt, läuft die Förderung dieser Altfälle grundsätzlich zum 30. Juni 2010 aus. Die Bundesagentur für Arbeit geht nach Hochrechnungen bundesweit von etwa 1.000 dieser Altfälle aus. Für den Erlass einer Verordnung mit einem solch begrenzten und auf wenige Monate beschränkten Anwendungsbereich besteht keine Notwendigkeit.
Der Verzicht auf eine neue Mindestnettobetragstabelle erspart den Unternehmen und der Arbeitsverwaltung den ansonsten erforderlichen Umstellungsaufwand, der mit der Berücksichtigung neu festgelegter Mindestnettobeträge in der Betriebs- und Verwaltungspraxis verbunden wäre.
Für Altersteilzeitarbeit, die ab dem 1. Juli 2004 begonnen wurde bzw. wird, ist die gesetzliche Aufstockungsregelung durch den Verzicht auf die zusätzliche Mindestnettoaufstockung vereinfacht worden. Der Arbeitgeber ist nach dem Altersteilzeitgesetz verpflichtet das regelmäßig zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 Prozent aufzustocken. Hinsichtlich der Berechnung von individual- oder kollektivvertraglich vereinbarten Mindestnettobeträgen wird den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmern empfohlen, sich an die Personalstelle des Arbeitgebers, den Betriebsrat oder die Gewerkschaft zu wenden.
Mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) wurden mit Wirkung zum 1. August 1996 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rahmenbedingungen für Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit geschaffen. Das Altersteilzeitgesetz bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte zu vermindern und eröffnet jüngeren Arbeitslosen und Ausgebildeten eine (zusätzliche) Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt.
Auch die Unternehmen haben Vorteile, denn ihnen bleibt Wissen, Können und Erfahrungen der älteren Arbeitnehmer erhalten, wobei die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Unternehmen wie den Wünschen der Arbeitnehmer verteilt werden kann. Der ältere Arbeitnehmer kann täglich mit verminderter Stundenzahl oder an bestimmten Tagen der Woche oder im wöchentlichen oder im monatlichen Wechsel arbeiten. Bedingung ist lediglich, dass über einen Gesamtzeitraum von bis zu drei Jahren die Arbeitszeit im Durchschnitt halbiert wird. Dieser Gesamtzeitraum kann auf längere Zeiträume erweitert werden, wenn dies durch Tarifvertrag zugelassen ist.Die Altersteilzeitvereinbarung muss immer mindestens bis zum Rentenalter reichen.
Infos und Materialien zum Thema:
- Gleitender Übergang in den Ruhestand
- Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
- Mindestnettobetrags-Verordnung
- Tabelle der Mindestnettobeträge
- Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
- Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
- Änderungen des Altersteilzeitgesetzes zum 1. Juli 2004
Weitere Themen aus dem BMAS
- Video: Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen kommentiert die Arbeitsmarktzahlen für August 2010
- "Der Arbeitsmarkt gewinnt mehr und mehr Dynamik"
- Zielvereinbarung vom 19. August 2010
- Fragen und Antworten: Bildungspaket und Neubemessung der Basisleistungen im Sozialgesetzbuch II
- Veranstaltung: "Demografie in der Arbeitswelt - Den Wandel aktiv gestalten"
