Glossar zum Rentenversicherungs- und Alterssicherungsbericht
Das Glossar erläutert die wichtigsten Begriffe des Rentenversicherungs- und des Altensicherungsberichtes.
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Altersrente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdienenden für ein Jahr entspricht. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Rentenformel.
In den alten Bundesländern beträgt er bis zum 30.06.2006 26,13 Euro.
In den neuen Bundesländern 22,97 Euro.
Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 berücksichtigt der Nachhaltigkeitsfaktor zusätzlich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern.
Die Bundesregierung hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das ein Weitergelten dieser Werte ab dem 01.07. 2006 vorsieht und damit eine mögliche Rentenkürzung aufgrund einer rückläufigen Lohnentwicklung ausschließt.
Altersgrenze
Dies ist die Grenze zwischen dem aktiven Erwerbsleben und dem Ruhestand, also der Übergang vom Beitragszahler zum Altersrentner. Um eine Altersrente beziehen zu können, muss - neben den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeit) - ein bestimmtes Lebensalter vollendet sein. Es gibt unterschiedliche Altersgrenzen:
- 65 Jahre für die Regelaltersrente
- 63 Jahre (künftig 62) Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte
- 60 Jahre für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- Altersrente für Frauen
Seit Jahresbeginn 2006 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach 1945 Geborene schrittweise von 60 auf 63 Jahre heraufgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für die Altersrente für Frauen und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Hinweis: Es ist vorgesehen, die Altersgrenzen für die Regelaltersrente von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Hierdurch können sich auch die Altersgrenzen für die anderen Altersrenten ändern.
Beitragsatzziel
Das gesetzliche Beitragssatzziel sagt aus, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2020 20 % und bis zum Jahr 2030 22 % nicht überschreiten darf.
Nachhaltigkeitsfaktor
Der mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor fand erstmals zum 1. Juli 2005 Anwendung bei der Rentenanpassung. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Sinkt die Anzahl der an Beitragszahlenden, fällt die Rentenanpassung tendenziell geringer aus. Ein Anstieg an Beitragszahlenden wirkt sich hingegen regelmäßig positiv auf die Rentenanpassung aus. Damit werden sowohl die Auswirkungen der verlängerten Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Teil auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen. Auf diese Weise tragen die Rentnerinnen und Rentner dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.
Nachhaltigkeitsrücklage
Die Nachhaltigkeitsrücklage (ehemals Schwankungsreserve) ist eine finanzielle Reserve der Rentenversicherung zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen. Der Beitragssatz wird so berechnet, dass die Rücklage am Jahresende das 0,2-fache einer Monatsausgabe nicht unterschreitet und das 1,5-fache einer Monatsausgabe nicht überschreitet.
Nachholfaktor
siehe Rentenanpassung
Niveausicherungsklausel
Mit der Niveausicherungsklausel soll verhindert werden, dass das durchschnittliche Niveau der Renten (genauer: das Nettorentenniveau vor Steuern) im Verhältnis zu den Einkommen der Erwerbstätigen unter eine bestimmte Grenze fällt. Das definierte Mindestniveau beträgt 46 % bis zum Jahr 2020 bzw. 43 % bis zum Jahr 2030. Die Niveausicherungsklausel gewährleistet, dass die heutigen Beitragszahler wissen, welches Sicherungsniveau sie im Alter erwarten können und in welchem Umfang sie ergänzend vorsorgen müssen, um ihren Lebensstandard im Alter zu halten. Die Niveausicherungsklausel definiert im Übrigen nur die Untergrenze und nicht das angestrebte Sicherungsziel; das Sicherungsniveauziel beträgt 46 % auch über 2020 hinaus.
Rentenanpassung
Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird.
Eine Schutzklausel verhindert, dass durch die Anwendung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des bisherigen Monatsbetrages der Rente ("Bruttorente") kommt. Sollte bereits die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittliche beschäftigten Arbeitnehmer eine Absenkung des aktuellen Rentenwertes bewirken, ist ausgeschlossen, dass die übrigen Faktoren im Ergebnis zu einer zusätzlichen Minderung des aktuellen Rentenwerts führen. Die Schutzklausel führt allerdings dazu, dass die zur Stabilisierung des Systems notwendige Dämpfung der Rentenanpassung nicht immer realisiert wird. Die Koalitionsvereinbarung sieht deshalb ein Nachholen (Nachholfaktor) dieser nicht realisierten Dämpfungen vor. Diese Nachholung wird aber nicht vor 2010 erfolgen.
Rentenanpassungssätze:
© BMWi
Rentenniveau
Das früher gebräuchliche Netto-Rentenniveau beschreibt das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Standardrentners (das ist ein Rentner mit 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener) gegenüber dem jeweils aktuellen Nettoarbeitsentgelt eines Durchschnittsverdieners aus.
Auf Grund der stufenweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten kann nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ein einheitliches Nettorentenniveau ausgewiesen werden. Stattdessen wird ein Rentenniveau (ohne Berücksichtigung von Steuern) als Verhältnis zwischen Standardrente - vermindert um die Sozialabgaben der Rentner - und dem Durchschnittsentgelt - vermindert um die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge. Sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Rentner werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.
Verstetigungsregelung
Die Verstetigungsregelung gemäß § 158 SGB VI besagt, dass der Beitragssatz erst dann verändert wird, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Jahresende entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben überschreiten.
