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Beschäftigte künftig besser vor künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz geschützt - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Arbeitsschutz
Typ: Artikel

Datum: 28.07.2010

Beschäftigte künftig besser vor künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz geschützt

Schweisser bei der Arbeit © BG Die neue Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl. I. Nr. 38 S. 960). Damit sind jetzt die drei EU-Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm, Vibrationen und künstliche optische Strahlung in nationales Recht umgesetzt (noch umzusetzen ist die EG-Richtlinie zu elektromagnetischer Strahlung). Die Bundesregierung ist damit Ihren Verpflichtungen gegenüber der EU-Kommission nachgekommen. Die Verordnung wurde am 26.07.2010 im Bundesgestzblatt Teil 1 Nr. 38 S. 960 veröffentlicht worden.

Egal, ob in kleinen oder großen Betrieben, die Vorschriften der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung gewährleisten mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz für Beschäftigte am Arbeitsplatz.

Gesundheits­gefährdende künstliche optische Strahlung tritt insbesondere bei Schweißarbeiten, bei der Glas- und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie bei den immer häufiger anzutreffenden Laseranwendungen auf. Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen (z.B. Laser oder UV-/IR-Strahlung) kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen und damit die Gesund­heit und die Sicherheit von Beschäftigten an vielen Arbeitsplätzen gefährden. Kurzfristige Schädigungen zeigen sich beispielsweise in Form von Verbrennungen der Haut und Schädigungen an der Horn-, Binde- sowie der Netzhaut der Augen. Langfristig hohe Expositionen der Haut mit intensiver UV-Strahlung können Spätfolgen in Form von Hautkrebs auslösen.

Bei der Anwendung von Lasern ergibt sich ein hohes Gefährdungspotential für die Beschäftigten aufgrund der hohen Energiedichte der erzeugten Laserstrahlung. Bestrahlungen durch Hochleistungslaser führen ohne zwingend einzuhaltende Schutzmaßnahmen meist unmittelbar zu schwersten und irreversiblen Schädigungen der Augen und der Haut. Bei der Verwendung von besonders gefährlichen Lasern in den Betrieben schreibt die Verordnung daher konsequent die Anwesenheit eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten vor. Die Anwendungs-gebiete sind vielfältig und sind zum Beispiel bei der Materialbe- und verarbeitung, in der Medizin oder bei der elektronischen Datenverarbeitung zu finden.

Die präventiven Maßnahmen der Verordnung sollen sowohl zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten als auch zur Kostensenkung bei den sozialen Sicherungssystemen beitragen.