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Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Rente
Typ: Artikel

Datum: 16.09.2009

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2009 19,9 Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens. Dieser Beitrag wird bei abhängiger Beschäftigung grundsätzlich je zur Hälfte vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, bis zu der Arbeitsentgelt versicherbar ist, liegt im Jahr 2009 bei 5.400 Euro/Monat (West) und 4.550 Euro/Monat (Ost).

Berufsausbildung und Rente

Während einer Berufsausbildung besteht unabhängig von der Höhe des Verdienstes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird wie bei einer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich je zur Hälfte vom Versicherten, also dem Auszubildenden, und von seinem Arbeitgeber getragen. Für Auszubildende mit einem Verdienst bis 325 Euro monatlich trägt der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge allein.

Arbeitslosigkeit und Rente

Arbeitslosengeld zählt ebenso zu den Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel auch Krankengeld oder Übergangsgeld. Wer solche Leistungen erhält, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Wichtig: Bestand im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann diese aufgrund des Bezuges des Arbeitslosengeldes nur entstehen, wenn sie beantragt wird. Ebenfalls pflichtversichert sind Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Die Beiträge aus dem versicherungspflichtigen Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II übernimmt grundsätzlich der Sozialleistungsträger, also zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit. Die Beitragshöhe orientiert sich beim Arbeitslosengeld an dem Verdienst, aus dem die jeweilige Entgeltersatzleistung berechnet wurde. Beim Arbeitslosengeld II werden dagegen als Verdienst pauschal 205 Euro für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Rentenbeiträge während des Wehr- oder Zivildienst

Die Rentenbeiträge zahlt in Zeiten des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes der Staat. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nicht nach dem Sold des Dienstleistenden, sondern nach der sogenannten Bezugsgröße. Derzeit zahlt der Bund für den Wehr- oder Zivildienstleistenden Beiträge, die denen bei einem Verdienst von 60 Prozent der Bezugsgröße entsprechen. Folglich werden bei einem im Bundesgebiet abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst im Jahr 2009 1.512 EUR monatlich (60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 2.520 EUR) für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt, woraus sich ein Beitrag von 300,89 EUR pro Monat errechnet.

Für einen im Beitrittsgebiet abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst bilden 1.281 EUR die Beitragsbemessungsgrundlage (60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße [Ost] in Höhe von 2.135 EUR), woraus sich ein monatlicher Beitrag von 254,92 EUR ergibt. Diese fließen in die spätere Rentenberechnung ein und erhöhen dadurch die Rente.
Wer statt des Zivildienstes ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert, ist nicht als Zivildienstleistender, sondern als abhängig Beschäftigter versichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in dieser Zeit also nicht vom Staat, sondern vom Träger der Maßnahme, dem Arbeitgeber, gezahlt. Anders als bei einer regulären abhängigen Beschäftigung wird der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht zur Hälfte vom Versicherten mitgetragen, sondern vollständig vom Arbeitgeber übernommen.

Die zu zahlenden Beiträge errechnen sich dabei aus dem Taschengeld sowie dem Wert der erbrachten Sachbezüge (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit ihrem Geldwert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung), die der Freiwillige vom Träger der Maßnahme erhält.