Förderung der beruflichen Weiterbildung
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Beschäftigungschancen durch eine berufliche Qualifizierung zu verbessern. Förderbar sind nicht nur berufliche Weiterbildungen von arbeitslos gewordenen Menschen. Auch Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis können unter gewissen Voraussetzungen eine Weiterbildung gefördert erhalten. Ob eine Weiterbildungsförderung möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. der Grundsicherungsträger des Wohnortes. Wichtig ist, dass Sie vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. den Grundsicherungsträger beraten wurden. Ziel des Beratungsgespräches ist, gemeinsam mit Ihnen das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer der Weiterbildungsförderung zu erarbeiten. Umfangreiche Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung finden Sie im Übrigen auch auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (http://www.arbeitsagentur.de/).
I. Allgemeine Fördervoraussetzungen
Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein. Das heißt, die Agentur für Arbeit oder der Grundsicherungsträger muss abwägen, ob z. B. die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind und ob mit dem angestrebten Bildungsziel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.
II. Bildungsgutschein
Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Grundsicherungsträger einen Bildungsgutschein aushändigt. Der Bildungsgutschein weist u. a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer und den regionalen Geltungsbereich aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Gutscheininhaber den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen (zertifizierten) Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. Der Bildungsträger rechnet dann die Lehrgangskosten auf Grundlage des Bildungsgutscheines mit der Agentur für Arbeit ab. Informationen über zugelassene Maßnahmen enthält auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET (http://www.arbeitsagentur.de/) der Bundesagentur für Arbeit.
III. Wichtigste Leistungen
Mit der Ausgabe eines Bildungsgutschein wird von der Agentur für Arbeit oder dem Grundsicherungsträger unter anderem bescheinigt, dass und welche von den folgenden Weiterbildungskosten übernommen werden:
- Lehrgangskosten
- Fahrkosten
- Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung
- Kinderbetreuungskosten.
Daneben kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zeit der geförderten Weiterbildung Arbeitslosengeld gezahlt werden. Die Regelungen für das Arbeitslosengeld gelten unverändert auch während der Weiterbildung.
IV. Förderung der beruflichen Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer
1. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss
Geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmer können zum Nachholen eines Berufsabschlusses die Weiterbildungskosten gefördert erhalten. Dies gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Arbeitgeber, die ihrem geringqualifizierten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt auch in den Weiterbildungszeiten fortzahlen, können von der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.
2. Ältere Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen
In Beschäftigung stehende Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
- der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird,
- der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat.
3. Förderung von Arbeitnehmern mit Berufsabschluss
Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat der Gesetzgeber befristet bis 31.12.2010 die Möglichkeit geschaffen, auch qualifizierte Mitarbeiter in die Weiterbildungsförderung mit einzubeziehen. Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Der Erwerb des (letzten) Berufsabschlusses und die letzte öffentlich geförderte Weiterbildung liegen mindestens 4 Jahre zurück.
- Sie werden für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt und haben weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Ihre Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
- Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
- Die Weiterbildung erhöht Ihre Kompetenz für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
4. Weiterbildungsförderung für wieder eingestellte Mitarbeiter in der Zeitarbeit
Gerade an Mitarbeiter in der Zeitarbeit werden hohe Anforderungen an die berufliche Flexibilität gestellt. Entleihbetriebe erwarten, dass der Leiharbeitnehmer ohne größeren Einarbeitungsaufwand die ihm übertragenen Tätigkeiten verrichten kann. Mit dem Konjunkturpaket II hat die Bundesregierung erstmalig und befristet bis 31.12.2010 die Möglichkeit geschaffen, Leih-Arbeitnehmer bei Wiedereinstellung gezielt für die neue Tätigkeit zu qualifizieren. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie im Zeitraum 2007 und 2008 bei einem Zeitarbeitsunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und Ihre jetzige Arbeitslosigkeit durch Wiedereinstellung im gleichen Zeitarbeitsunternehmen beendet wird. Weitere Kriterien sind:
- Sie werden für die Teilnahme an der Weiterbildung von der Arbeit freigestellt und haben für die Dauer der Weiterbildung Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
- Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
- Die Weiterbildung erhöht Ihre Kompetenz für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
5. Qualifizieren statt Entlassen / Förderung beruflicher Weiterbildung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
Mit der Weiterbildungsförderung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sollen Anreize geschaffen werden, Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen. Geringqualifizierte Arbeitnehmer können hierbei die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III gefördert erhalten. Für alle anderen Arbeitnehmer, kann die Qualifizierung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ggfs. aus dem Europäischen Sozialfonds bezuschusst werden. Die Kosten der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten in Kurzarbeit können nach der Förderrichtlinie zwischen 25 % und 80 % je nach Betriebsgröße, Qualifizierungsmaßnahme und weitergebildeten Beschäftigten gefördert werden. Die Kosten werden dem Arbeitgeber erstattet. Über die genauen Fördermodalitäten berät Sie gerne Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
6. Fördermöglichkeiten auch außerhalb der Arbeitsförderung
Beachten Sie bitte, dass die berufliche Weiterbildung auch zum Teil von anderen Stellen gefördert wird. So können Aufstiegsfortbildungen (z. B. Meister- und Technikerausbildungen) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG (auch Meister-BAföG genannt), förderbar sein. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter der Internetadresse (www.meister-bafoeg.info).
Ebenfalls bietet das Bundesministerium für Bildung und Forschung Informationen zur Bildungsprämie www.bildungspraemie.info/de/101.php).
