Schutz vor Rentenkürzungen
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur Ausweitung der Schutzklausel bei der Rentenanpassung beschlossen.
Mit dem Entwurf wird die derzeitige Schutzklausel des § 68a SGB VI ausgeweitet. Die Änderung stellt sicher, dass es auch bei einer negativen Lohnentwicklung nicht zu einer Verringerung der geltenden aktuellen Rentenwerte kommen kann. Entsprechend der bestehenden Schutzklauselsystematik erhöhen auch die aus einer etwaigen negativen Lohnentwicklung herrührenden unterbliebenen Minderungen der aktuellen Rentenwerte den Ausgleichsbedarf, der - wie bereits nach geltendem Recht vorgesehen - ab dem Jahr 2011 mit zukünftigen positiven Rentenanpassungen verrechnet wird. Die Verrechnung erfolgt, indem positive Rentenanpassungen ab dem Jahr 2011 solange halbiert werden bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist.
Insgesamt wird auf diese Weise sichergestellt, dass kurzfristige negative Entwicklungen der Löhne der Beschäftigten nicht zu Rentenminderungen führen. Gleichzeitig wird durch das Nachholen der unterbliebenen Minderungswirkungen erreicht, dass die Rente auch künftig grundsätzlich der Einkommensentwicklung folgt, wodurch das Prinzip der lohnbezogenen Rente im Grundsatz gewahrt bleibt.
Damit wird vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise für die Rentnerinnen und Rentner essentielles Vertrauen in die Sicherheit ihrer Rente geschaffen. Spekulationen über Rentenkürzungen wird damit ein für alle mal der Boden entzogen. Gleichzeitig wird dem Anliegen der Versichertengemeinschaft Rechnung getragen, in dem die Lohnanbindung der Renten erhalten bleibt.
