Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung
- Abkürzung: ArbMedVV
- Datum des Inkrafttretens: 24.12.2008
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Sie dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt in einem dreistufigen System arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen transparent Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sowie Rechte der Beschäftigten. Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen für besonders gefährdende bzw. bestimmte gefährdende Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung für den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) abschließend aufgeführt; Wunschuntersuchungen gem. § 11 des ArbSchG können Beschäftigte bei sonstigen Tätigkeiten beanspruchen. Die Verordnung regelt, dass der Arzt dem Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis, d.h. ob und inwieweit bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, lediglich nach Pflichtuntersuchungen mitteilen darf und ansonsten der Schweigepflicht unterliegt. Die Verordnung schreibt vor, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen grds. getrennt von Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen und beugt so der Selektion der Beschäftigten vor. Durch die neue Verordnung sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen, z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, angestoßen werden. Eine zentrale Rolle übernimmt dabei der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu arbeitsmedizinischen Fragen beraten wird.
Gesetz im Wortlaut
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